Neue Inzidenzstufe "Null"
Aufhebung eines Großteils der Corona-Regeln
Seit kurzem gilt eine von der Landesregierung NRW aktualisierte Coronaschutzverordnung. In dieser ist eine neue „Inzidenzstufe Null “ eingeführt, die die Aufhebung eines Großteils der bestehenden Regeln und Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie beinhaltet. Diese Stufe gilt in Kreisen und kreisfreien Städten, die seit mindestens fünf Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von 10 oder weniger aufweisen.
Da in diesem Zahlenbereich dann schon sehr kleine Infektionsausbrüche relevante Schwankungen verursachen können, erfolgt eine Rückstufung in die Inzidenzstufe 1 erst, wenn der Wert von 10 wieder acht Tage hintereinander überschritten wird.
Wenn ein dynamischer Anstieg vorliegt, der nicht lokal begrenzt ist, kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Inzidenzstufe auch schon nach drei Tagen des Überschreitens wieder hochstufen. Tagesaktuelle Infos gibt es unter www.mags.nrw.
Die neue „Inzidenzstufe 0“ ermöglicht eine weitgehende Normalisierung vieler Lebensbereiche. So entfallen dann beispielsweise die Kontaktbeschränkungen. Auch die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen Personen wird weitgehend nur noch empfohlen. Wenn – wie derzeit – auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt, gilt die Maskenpflicht grundsätzlich nur noch im ÖPNV und im Handel und wird ansonsten auch in Innenbereichen lediglich empfohlen. Die Regelung zur Maskenpflicht in Schulen bleibt von den Änderungen unberührt. In vielen Bereichen kann die Verpflichtung der Kontaktdatenerfassung entfallen. Letzteres gilt auch für die Gastronomie.
In der Inzidenzstufe 0 sind auch Öffnungen mit Negativtest und Hygienekonzept zulässig, deren Zulassung bisher auf den 27. August festgelegt war, zum Beispiel die Öffnung Diskotheken, Sportveranstaltungen oder Volksfeste.
Von dieser grundsätzlichen Öffnung gelten dann nur noch vor allem folgende Ausnahmen:
Maskenpflicht
Die Maskenpflicht gilt in der Inzidenzstufe 0 nur noch in Bereichen, auf deren Nutzung auch Personen, die noch kein Impfangebot wahrnehmen konnten, zwingend angewiesen sind: im Einzelhandel sowie in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen, im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr samt Taxen und Schülerbeförderung. Allerdings können Betreiber anderer Angebote und Einrichtungen deren Nutzung weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig machen. WICHTIG: Beschäftigte mit einem besonders nahen Kundenkontakt wie die Erbringer körpernaher Dienstleistungen oder Servicekräfte in der Gastronomie müssen weiterhin eine Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis verfügen.
Erfassung von Kontaktdaten
Die Verpflichtung zur Erfassung von Kontaktdaten zur Nachverfolgung kann weitgehend entfallen. Ausnahmen gelten nur noch in Beherbergungsbetrieben, bei außerschulischen Bildungsangeboten und beim Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen. Der Betrieb letzterer ist mit einem negativen Test und bei Vorliegen eines genehmigten Hygienekonzeptes ab dem 9. Juli möglich.
Negativtestnachweis
In folgenden Fällen sind negative Testnachweise für nicht immunisierte Personen weiterhin erforderlich: beim Besuch von Kulturveranstaltungen (alternativ: Sitzordnung mit Mindestabständen oder nach Schachbrettmuster), von Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen (alternativ: mit Mindestabständen oder Sitzordnung nach Schachbrettmuster mit höchstens 33 Prozent der Kapazität) und bei der Beherbergung von Gästen aus Regionen mit einer Inzidenz über 10. Außerdem sind bei Ferienangeboten für Kinder- und Jugendliche, bei privaten Feiern ohne Mindestabstände, Sportfesten, Volksfesten und in Diskotheken etc. Negativteste für alle nicht geimpften oder genesenen Personen erforderlich.
Private Feiern und Volksfeste
Auf Mindestabstände und Maskenpflicht kann bei privaten Veranstaltungen verzichtet werden, wenn auch landesweit die Inzidenzstufe 0 gilt und bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden sämtliche nicht immunisierten Personen über einen negativen Testnachweis verfügen. Bei einer landesweiten Inzidenzstufe 0 sind auch Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen wieder möglich, wenn alle Teilnehmenden über einen negativen Testnachweis verfügen. Wo keine Zugangskontrolle erfolgt, müssen Veranstalter verpflichtend stichprobenhafte Kontrollen durchführen und die Besucher über die Notwendigkeit des Negativtests informieren.
Großveranstaltungen wie Fußballspiele etc.
Auch Großveranstaltungen sind zulässig, ab 5.000 Zuschauern (inklusive immunisierte Personen) müssen aber alle nicht immunisierten Personen einen Negativtest haben. Zudem ist die Zuschauerzahl auf höchstens 25.000 Personen, maximal aber 50 Prozent der Kapazität, beschränkt, und es muss ein genehmigtes Hygienekonzept geben.
Angesichts der Virusvarianten und der anstehenden Reise- und Urlaubsaktivitäten gibt es eine neue Regelung zum Testen: Beschäftigte ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenen-Nachweis, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Tage aufgrund von Urlaub oder ähnlichen Abwesenheiten nicht gearbeitet haben, müssen nach der Rückkehr am ersten Tag an ihrem Arbeitsplatz ein negatives Testergebnis vorweisen oder vor Ort einen Test durchführen. Krankheit oder Home-Office-Zeiten lösen keine Testpflicht aus.
Die aktualisierte Coronaschutzverordnung wird bis einschließlich 5. August 2021 verlängert.
Mehr Infos zu den Inzidenzstufen nach der Coronaschutzverordnung ab dem 9. Juli findet sich hier:
https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/nordrhein-westfalen-passt-coronaschutzverordnung-regionen-mit-inzidenzen-von-10
Weitere Infos zum Coronavirus auch unter https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus
Autor:Karin Dubbert aus Oberhausen |
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