Allgemeinverfügung
Ab heute, 18. Januar, ist die Maske Pflicht
Um die Verbreitung der sich aktuell stark verbreiteten Omikron-Variante zu verlangsamen erlässt die Stadt Oberhausen mit der Allgemeinverfügung vom 17. Januar die Pflicht zum Tragen einer mindestens medizinischen Maske. Die Maskentragepflicht in folgenden Bereichen gilt ab Dienstag, 18. Januar, zunächst bis einschließlich 9. Februar.
Stadtbezirk Sterkrade werktäglich in der Zeit von 7 Uhr bis 21 Uhr;
• Bahnhofstraße (einschließlich „Kleiner Markt“) zwischen Eugen-zur-Nieden-Ring und Ostrampe,
• Steinbrinkstraße zwischen Eugen-zur-Nieden-Ring und der Kreuzung Friedrichstraße/
Eugen-zur-Nieden-Ring,
• der gesamte Bereich (inklusive Parkplatz) am Sterkrader Tor,
• der gesamte Bereich des Martha-Schneider-Bürger-Platzes
• der gesamte Bereich des Großen Marktes
• der gesamte Bereich des Kleinen Marktes
Stadtbezirk Osterfeld werktäglich in der Zeit von 7 Uhr bis 21 Uhr;
• Gildenstraße zwischen Marktplatz Osterfeld und Bottroper Straße
• der gesamte Bereich des Marktplatzes Osterfeld
Stadtbezirk Alt-Oberhausen werktäglich in der Zeit von 7 Uhr bis 21 Uhr;
• Marktstraße zwischen Mülheimer Straße und Friedrich-Karl-Straße,
• Elsässer Straße zwischen Marktstraße und Poststraße inklusive Friedensplatz,
• Langemarkstraße zwischen Helmholtzstraße und Friedensplatz,
• Lothringer Straße zwischen Marktstraße und Hermann-Albertz-Straße
• der gesamte Bereich des Altmarktes
Neue Mitte Oberhausen (CentrO) werktäglich in der Zeit von 9 Uhr bis 21 Uhr
• CentrO-Promenade begrenzt durch den Platz der Guten Hoffnung und den Luise-Albertz-Platz
Stadtbezirk Schmachtendorf werktäglich in der Zeit von 7 Uhr bis 21 Uhr
• Dudelerstraße zwischen Schmachtendorfer Straße und Oranienstraße
• der gesamte Bereich am Schmachtendorfer Marktplatzes
Stadtbezirk Holten freitags in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr
• der gesamte Bereich des Holtener Marktplatzes
Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht:
a) für Kinder bis zum Schuleintritt. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen,
b) für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist,
c) an festen Sitz- oder Stehplätzen von gastronomischen Einrichtungen (Imbiss- und Ausschankständen),
d) für die notwendige Einnahme von Speisen und Getränken,
e) in sonstigen Fällen, wenn das Ablegen der Maske unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 Metern nur wenige Sekunden dauert,
f) für Inhaberinnen und Inhaber sowie Beschäftigte der Einrichtungen bzw. Verkaufsstände, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder Ähnliches) ersetzt werden.
Autor:Karin Dubbert aus Oberhausen |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.