Tarifbeschäftigte Lehrkräfte haben Anrecht auf Erstattung der Reisekosten bei Klassenfahrten

Musterantrag beim GEW Stadtverband Oberhausen erhältlich.

Eine angestellte Lehrkraft hat bei Durchführung einer genehmigten Klassenfahrt tariflichen Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, auch dann, wenn zuvor eine entsprechende Verzichtserklärung unterschrieben wurde. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat einer Lehrerin aus NRW Recht gegeben, die nicht vor die Wahl gestellt werden wollte, entweder diesen Verzicht auf dem Antragsformular für die Dienstreise schriftlich zu erklären oder keine Klassenfahrt durchzuführen. Die GEW, deren Mitglied die Klägerin ist und die ihr Rechtsschutz gewährte, begrüßt das Urteil. Das höchste Arbeitsgericht hat festgestellt, dass ein tariflicher Anspruch nicht durch eine persönliche Verzichtserklärung abgenötigt werden kann. Klassenfahrten sind pädagogisch wertvoll und gehören zu den besonderen Aufgaben einer Lehrkraft, insbesondere von Klassenlehrerinnen und Klassenlehrern. Das BAG hat entschieden, NRW verstoße mit der Praxis, Schulfahrten grundsätzlich nur zu genehmigen, wenn die teilnehmenden Lehrkräfte auf die Erstattung ihrer Reisekosten verzichten, "grob gegen seine Fürsorgepflicht". Angestellte Lehrkräfte würden andernfalls unzulässig dafür verantwortlich sein, dass Schulfahrten, die Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit sind, nicht stattfinden. Die GEW erwartet, dass dieses Urteil nicht nur für die tarifbeschäftigten Lehrkräfte umgesetzt wird. Cornelia Schiemanowski, Vorsitzende des GEW-Stadtverbandes Oberhausen: “Auch beamtete Lehrerinnen und Lehrer müssen einbezogen werden.” Die GEW hat einen Musterantrag erstellt, der beim Stadtverband Oberhausen erhältlich ist.

Autor:

Cornelia Schiemanowski aus Oberhausen

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