PROKON Insolvenzplan

Die Entscheidung am 1.5.2014, dass die Kündigung des Genusskapitals unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu einem Zahlungsanspruch der Anleger führt, hat zur Folge, dass der Insolvenzverwalter den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit annimmt. Den fälligen Forderungen – überwiegend durch gekündigtes Genusskapital – in Höhe von ca. 439 Mio. Euro stehen lediglich ca. 19 Mio. Euro liquide Mittel entgegen. PROKON kann seine Gläubiger dementsprechend nicht befriedigen und ist zahlungsunfähig im Sinne der Insolvenzordnung.

Der Insolvenzverwalter nimmt daneben auch an, dass das Unternehmen überschuldet ist. Das Vermögen der PROKON wird auf 1,052 Mrd. Euro geschätzt. Dem stünden Verbindlichkeiten in Höhe von 1,526 Mrd. Euro gegenüber. Bei diesen Verbindlichkeiten wurden vom Insolvenzverwalter auch die noch nicht gekündigten Genussscheine berücksichtigt. Damit gibt es gleich zwei Insolvenzgründe. Das sagt nichts über die Substanz nur über den Zustand des Unternehmens aus.

Genusskapitalgeber müssen einen Anspruch auf Rückzahlung des investierten Kapitals anmelden. Medien und auch der Insolvenzverwalter machen das nicht deutlich. Sie teilen den betroffenen Anlegern mit, dass diese nun abwarten und zu gegebener Zeit ihre Ansprüche anmelden könnten. Alles Weitere werde sich ergeben, die Forderungen würden dann im Insolvenzverfahren beachtet.

Den übrigen 5 % der Gläubiger von PROKON – wie Lieferanten oder Arbeitnehmer – wird es nicht gefallen, dass sie sich zugunsten der Genusskapitalgeber mit weniger zufrieden geben sollen. Deshalb werden sie sich gegen die Einschätzung des Gerichts und des Insolvenzverwalters wehren. Das bedeutet:

Die Entscheidung, Genusskapitalgeber und andere Gläubiger in der Insolvenz gleich zu behandeln, ist nicht endgültig. Ein Insolvenzplan ist in der Versammlung am 22.7.2014 in Hamburg zu fordern.

Rechtsanwälte spielen mit der Angst und argumentieren, wenn vorrangige Gläubiger ihre Forderungen zunächst erfüllt bekämen erhielten die Genusskapitalgeber nur, und falls vorhanden, den „Rest“ – und dies kann im schlimmsten Fall zu einen Totalausfall der Forderung führen.

Der „Rest“ sind 95 % von 1,052 Mrd. Euro abzüglich Insolvenzverwalterhonorar.

Müssen Genussscheininhaber (auf eigene Kosten zu Gunsten der Rechtsanwälte) prüfen lassen, ob sie weitere, nicht nachrangige Forderungen haben. Diese könnten dann ebenfalls im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet werden. In Betracht kommen u.a. Schadensersatzansprüche aufgrund von Prospekthaftung, Falschberatung oder wegen Kapitalanlagebetrugs. Bei diesen Ansprüchen sind Verjährungsfristen zu berücksichtigen, weil verjährte Ansprüche nicht durchgesetzt werden können. Die Liste möglicher Ansprüche ist lang. Alle diese Ansprüche können dazu führen, dass Genussscheininhaber mit den übrigen Gläubigern gleich behandelt werden. Die Anleger sollten sich nicht darauf verlassen, dass die Anmeldung einer einzigen Forderung ausreicht!

Bewusst wird bei der Werbung der Rechtsanwälte unterschlagen, um die Klagen zu verhindern, wurden alle Genussrechtsinhaber in die bevorzugte Gläubigerstellung nach § 38 InsolvenzOrdnung gehoben.

Gültige Vollmachten zur preiswerten Rechtsvertretung am 22.7.14. Weitere Hintergründe siehe auch:

Autor:

Siegfried Räbiger aus Oberhausen

Webseite von Siegfried Räbiger
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