Lücke im Betreuungsrecht

Verhindert der Rechtsausschuss, wie 2004, ein klar stellendes Gesetz.

Wer in einem Pflegeheim stationär untergebracht ist, kann nur mit seiner Einwilligung behandelt werden. Wie verhält sich der Arzt, die Pflegedienstleitung, wenn schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen und der Betreute dies nicht erkennt oder erkennen will.
- Der Bundesrat will in der Stellungnahme - 18/11617 nur den Arzt im Krankenhaus schützen.
- Spannend wird die Anhörung der Sachverständigen am 26.April.2017.

Der Einrichtungsträger, der behandelnde Arzt hat eine besondere Schutzpflicht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, aber es fehlt eine gesetzliche Grundlage. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2000 (XII ZB 69/00 - BGHZ 145, 297 ) klar gestellt. Eine ambulante Zwangsbehandlung, kann wegen fehlender Gesetzesgrundlage auch nicht durch das Betreuungsgericht ersetzt werden.

Bis 2000 wurde auf die erforderliche gerichtliche Genehmigung vertraut. Die Einwilligung des Betreuers in besonders risikoreiche ärztliche Maßnahmen (vgl. § 1904 Abs. 1 Satz 1 BGB) bedarf der Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Die Bundestagsabgeordneten haben bewusst die Lücke 1992 (BTDrucks 11/4528, S. 141) offen gehalten, sie muss geschlossen werden.

Der Bundestag, hier die große Koalition, sollte den Mut beweisen ein notwendiges Gesetz zu Klarheit für den behandelnden Arzt und der Pflegekräfte noch in dieser Legislatur zu verabschieden. Der Rechtsausschuss des Bundestags, derzeit 39 Mitglieder, verhinderte bereits 2004 ein notwendig klar stellendes Gesetz.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten BT-Drucksache 18/11240, 18/11617

Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (Selbstbestimmungsrecht von Betreuten) Mittwoch, 26. April 2017, 19 Uhr Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 2.600

Autor:

Siegfried Räbiger aus Oberhausen

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