Sonderförderung Corona
Dringlichkeitsentscheidung in Oberhausen
Seit dem 1. Oktober 2020 besteht in Oberhausen die Antragsmöglichkeit zum Sofortprogramm „Sonderförderung Corona“.
Im Rahmen der praktischen Bearbeitung hat sich nunmehr herausgestellt, dass viele Antragsstellerinnen und Antragsteller die festgelegten Voraussetzungen kaum erfüllen können, obwohl sie sich in einer extremen Notsituation befinden. Damit die gefährdeten Akteure in den Bereichen Freizeit, Sport, Kultur und Kreativwirtschaft unterstützt werden können, müssen die Förderbedingungen an die komplexen, individuell sehr verschiedenen Situationen der Betroffenen angepasst werden.
Folgende Änderungen bzgl. der Antragsvoraussetzungen wurden nunmehr per Dringlichkeitsentscheidung beschlossen:
- Im Bereich des Notfall- und des Härtefallfonds soll die Antragsberechtigung nur verwehrt werden, wenn für den Zeitraum der städtischen Sonderförderung weitere Landes- oder Bundesmittel in Anspruch genommen werden. Bereits erhaltene Bundes- und Landesmittel werden nicht berücksichtigt, da die Krise viel länger dauert als zu Beginn eingeschätzt und die Notsituation auch weiter vorherrscht. Oft ist die Inanspruchnahme von Bundes-/Landesmitteln mit einer Rückzahlungspflicht aufgrund fehlender Betriebskostennachweise verbunden (i.d.R. Soloselbstständige ohne Betrieb), obwohl ein existenzsichernder Bedarf besteht. Auch dieses wird bei der Fördergenehmigung berücksichtigt.
- Bei der Projektförderung wird die Antragsberechtigung verwehrt, wenn für das gleiche Projekt Bundes- und Landesmittel zur Verfügung gestellt wurden, es sei denn die Inanspruchnahme von Landes- und Bundesmitteln ist nachweisbar nicht ausreichend zur Realisierung des Projektes.
- Bei allen Anträgen wird verlangt, die durch die Corona-Pandemie entstandene finanzielle/existenzielle Not nachzuweisen. Oft können aufgrund der geforderten Unterlagen die Nachweise nicht beigebracht werden, weil im letzten Jahr keine oder nicht vergleichbare Umsätze erzielt worden sind. Dies gilt zum Beispiel für zu Beginn des Jahres gegründete Start-ups. In diesen Fällen werden auch andere nachvollziehbare Belege akzeptiert, die sich am Einzelfall orientieren. So können in Ausnahmefällen Einzelfallentscheidungen getroffen werden, die von den vorgeschriebenen Antragsvoraussetzungen abweichen, aber hinreichend begründet werden können.
- Ebenso wurde die Antragsfrist auf den 28. Februar 2021 verlängert.
Die Online-Anträge im Serviceportal der Stadt wurden entsprechend angepasst. Antragsmöglichkeiten und weitere Informationen finden Sie unter https://obhsn.de/sonderfoerderung-corona.
Autor:Jörg Vorholt aus Oberhausen |
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