Internationaler Aktionstag gegen Gewalt an Frauen
Sie sind Opfer von Partnerschaftsgewalt?

Opfer von Partnerschaftsgewalt - seien es Frauen oder Männer - brauchen Schutz. Seit Januar 2002 hat die Polizei die Möglichkeit, die gewalttätige Person für die Dauer von zehn Tagen aus der Wohnung zu verweisen.

Das Opfer bleibt, die Täterin/ der Täter muss gehen!

Nach einer Gewaltanwendung kann die Polizei die Täterin/ den Täter der Wohnung verweisen und ein Rückkehrverbot für zehn Tage aussprechen, wenn die Gefahr weiterer Gewalthandlungen besteht. Dem Opfer wird eine Dokumentation des Einsatzes ausgehändigt. Diese ist wichtig, falls beim Familiengericht weiterer Schutz beantragt werden soll. Das ist in der Regel erforderlich, um den Gewaltkreislauf zu durchbrechen.

Die Polizei wird die Einhaltung des Rückkehrverbots während der Zehn-Tage-Frist unangemeldet überprüfen. Ein Verstoß kann mit Ordnungsgeld oder mit Ordnungshaft verfolgt werden. Sollte der Täter/ die Täterin versuchen, während des Rückkehrverbots in die Wohnung zu kommen, sollte die Polizei auf jeden Fall informiert werden.

Die Zehn-Tage-Frist der polizeilichen Wohnungsverweisung gibt den Opfern die Möglichkeit, in Ruhe Beratung in Anspruch zu nehmen und bei einer Hilfeeinrichtung vor Ort Unterstützung zu holen. Mit Einverständnis des Opfers vermitteln die eingesetzten Kolleginnen und Kollegen vor Ort einen Kontakt in der Nähe.

  • Bei akuter Bedrohung, wählen Sie den Notruf 110! Die Polizei wird alles Erforderliche tun, um Sie zu schützen

  • Zeigen Sie Straftaten bei der Polizei an. Eine Strafanzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle erstatten 

  • Zur Anzeigenerstattung kann Sie eine Person Ihres Vertrauens und/oder ein Rechtsbeistand begleiten 

  • Erhält die Polizei Kenntnis über Partnerschaftsgewalt (z. B. durch Anrufe von Nachbarn), wird sie von Amts wegen tätig 

  • Wenn Sie sich noch nicht entscheiden können, die Polizei zu rufen, wenden Sie sich an eine Person Ihres Vertrauens oder lassen Sie sich beraten, aber handeln Sie! 

  • Setzen Sie sich mit einer Beratungs- oder Interventionsstelle für Partnerschaftsgewalt in Verbindung. Den Kontakt in Ihrer Nähe vermittelt Ihnen die Polizei oder das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ 08000 116 016, rund um die Uhr und in vielen Sprachen 

  • Notieren Sie sich Einzelheiten zu den Vorfällen, wie Datum, Uhrzeit und was genau geschehen ist 

  • Suchen Sie einen Arzt/ Krankenhaus/ Gewaltopferambulanz auf, nennen Sie den Ursprung der Verletzungen und lassen Sie die Verletzungen attestieren und z. B. fotografieren, um sie für eine mögliche Strafanzeige beweissicher dokumentiert zu haben 

  • Frauenhäuser bieten Ihnen ebenfalls Schutz vor Bedrohung. Die Mitarbeiterinnen können Sie bei weiteren Schritten beraten

Schutz vor weiterer Gewalt (zivilrechtlicher Schutz)

Mit dem Gewaltschutzgesetz werden die Schutzmöglichkeiten der Opfer von Partnerschaftsgewalt deutlich gestärkt und die Täter und Täterinnen stärker zur Verantwortung gezogen. Es ermöglicht dem Familiengericht, dem Täter/ der Täterin langfristig ein Betreten der gemeinsamen Wohnung zu verbieten. Dies ist eine wichtige Voraussetzung, um eine Eskalation der Gewalt in der Familie oder Beziehung zu unterbrechen. Außerdem können gegenüber dem gewalttätigen Partner Näherungsverbote und die Untersagung von Kontakten (Anrufe, Nachrichten per SMS, Messenger, E-Mail, soziale Netzwerke) sowie anderer Formen der Belästigung ausgesprochen werden. Darüber hinaus kann das Gericht den Täter/ die Täterin dazu verpflichten, der gefährdeten Person die gemeinsam genutzte Wohnung zumindest befristet (grundsätzlich für sechs Monate mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens sechs weitere Monate) zu überlassen – unabhängig von der Frage, wer Allein- oder Miteigentümer bzw. Mieter der Wohnung ist.

Wie können Sie zivilrechtlichen Schutz beantragen?

Sie können sich an das Familiengericht wenden und eine Schutzanordnung beantragen, indem Sie dort persönlich und/oder unter Hinzuziehung eines Anwalts vorstellig werden. Der Familienrichter kann bestimmen, dass sich der Täter oder die Täterin an Schutzanordnungen halten muss, zum Beispiel:

  • Die gemeinsame Wohnung auch längerfristig oder dauerhaft zu verlassen

  • eine bestimmte Entfernung zum Opfer oder dessen Kindern einzuhalten oder 

  • jeglichen Kontakt zu meiden

Ein Verstoß gegen gerichtliche Schutzanordnungen ist eine Straftat gemäß § 4 Gewaltschutzgesetz und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Missachtet der Täter bzw. die Täterin die Schutzanordnungen, informieren Sie unverzüglich die Polizei! Diese hat vom Gericht Kenntnis von der Schutzanordnung und kann weitere notwendige Maßnahmen zum Ihrem Schutz treffen. Beachten Sie, dass der Antrag auf zivilrechtlichen Schutz kostenpflichtig sein kann. Eventuell haben Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, wenden Sie sich hierfür an das Gericht.

Hilfe und Unterstützung für die Opfer

Opfer von Partnerschaftsgewalt empfinden ihre Situation oftmals als ausweglos. Holen Sie sich professionelle Hilfe, um Unterstützung auf dem Weg aus der Gewalt zu erhalten.

Ansprechpartner vor Ort sind neben der Polizei, die in akuten Gewaltsituationen über den Notruf 110 jederzeit zu erreichen ist, Frauenberatungsstellen.

Über das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ unter der Rufnummer 08000 116 016 können Sie sich an 365 Tagen zu jeder Uhrzeit anonym und kostenlos beraten lassen. Mit Hilfe von Dolmetscherinnen ist eine Beratung in vielen Sprachen möglich. Anrufe werden streng vertraulich behandelt. Nach einer Erstberatung werden die von Gewalt betroffenen Frauen an eine Unterstützungseinrichtung vor Ort weitervermittelt. 

Der Sofort-Chat ist täglich zwischen 12 und 20 Uhr erreichbar. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Sobald Sie den Sofort-Chat betreten, nimmt eine Beraterin Kontakt zu Ihnen auf.

Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, über die E-Mail-Beratung eine Beratungsanfrage an unsere Beraterinnen zu stellen, Antworten einzusehen oder einen gespeicherten Entwurf zu bearbeiten. Innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie eine persönliche Antwort.

  • Frauenhäuser 
  • Interventionsstellen für Opfer häuslicher Gewalt
  • Opferhilfeorganisationen, z. B. WEISSER RING e.V. (Opfertelefon: 116 006) 
  • speziell geschulte Polizistinnen und Polizisten für den polizeilichen Opferschutz 
  • Telefonseelsorge rund um die Uhr unter 0800 111 0111 oder 111 0222
  • Gleichstellungsstellen der Landratsämter und Kommunen 
  • Ehe- und Familienberatungsstellen 
  • Rechtsantragsstellen der Gerichte 
  • Rechtsberatungsstellen 

Beratung für Täter und Täterinnen

Um den Gewaltkreislauf zu durchbrechen, sind Verhaltensänderungen beim Täter oder der Täterin notwendig. Diese Verhaltensänderungen sollen mit Hilfe von sozialen Trainingsprogrammen (Täterprogramme), deren Teilnahme die Justiz dem Täter oder der Täterin verpflichtend auferlegen kann, erzielt werden. Täterprogramme werden häufig von Beratungsstellen der Diakonie, der Caritas, der Arbeiterwohlfahrt oder dem Sozialdienst Katholischer Männer angeboten. Auch Täterinnen und Täter häuslicher Gewalt können sich an die Hilfsorganisationen wenden, um Unterstützung in der Verhinderung weiterer Gewaltausbrüche zu erhalten.

Autor:

Polizei Oberhausen aus Oberhausen

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