Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes
Sicherer Umgang mit Silvesterfeuerwerk

Screenshot www.polizei-beratung.de

Immer wieder kommt es in der Silvesterzeit zu Unfällen beim Silvesterfeuerwerk. Grund ist u.a. das Abbrennen nicht geprüfter und zugelassener Feuerwerkskörper, z.B. aus dem Ausland, die mangelhaft verarbeitet sind, oder Industriesprengstoff enthalten. Selbst bei korrekter Anwendung können sie zu lebensbedrohlichen Verletzungen führen. Andere Unfälle passieren beim Selberbasteln der Böller, wenn diese explodieren.

Die Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes stellt auf ihrer Internetseite Informationen zum Erwerb, Besitz und Handhabung von Silvesterfeuerwerk zur Verfügung:

Informationsblatt "Sivesterfeuerwerk (deutsch)

Informationsblatt "Sivesterfeuerwerk" (arabisch)

Informationsblatt "Silversterfeuerwerk (englisch)

Informationsblatt "Silvesterfeuerwerk" (französisch)

(Auszug aus dem Informationsblatt "Silvesterfeuerwerk")
Einsatz von Feuerwerkskörpern in Deutschland streng geregelt

  • Nur Erwachsene (ab 18 Jahre) dürfen zum Jahreswechsel Silvesterfeuerwerk (Kategorie F 2) nutzen. Feuerwerk der Kategorien F3 und F4 darf nur mit besonderer behördlicher Erlaubnis verkauft, besessen und abgebrannt werden.
  • Silvesterfeuerwerk darf nur an den letzten drei Tagen des Jahres und nur an Erwachsene verkauft werden. Verstöße sind nach dem Sprengstoffgesetz strafbar!
  • Feuerwerkskörper müssen von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder einer vergleichbar benannten Stelle überprüft und zugelassen sein. Geprüfte und zugelassene Böller sind an einem amtlichen Zulassungszeichen zu erkennen. In Deutschland darf nur zugelassenes Feuerwerk gekauft und abgebrannt werden.

    Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zeigt auf ihrer Internetseite:
    So erkennen Sie geprüftes Feuerwerk

  • Nicht zugelassene, illegale Feuerwerkskörper sind verboten. Als „Polen-Böller“ bekannte Feuerwerkskörper sehen häufig wie in Deutschland legal erhältliche Feuerwerkskörper aus, allerdings ohne CE-Zeichen und Registrierungsnummer, an denen man legales Feuerwerk erkennen kann.
  • Der Besitz, Weitergabe und Abbrennen von nicht geprüften und somit nicht zugelassenen Feuerwerk wird nach dem Sprengstoffgesetz mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen bis zu 50.000 Euro bestraft.
  • Einfuhr ungeprüfter Feuerwerkskörper verboten. Sie stellt einen Verstoß gegen das Sprengstoff- und Zollrecht dar.
Autor:

Polizei Oberhausen aus Oberhausen

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