Polizisten überprüfen Autofahrerin
Farblose Fälscher
Auch am 11.11. geht die Fälschung einer HU-Plakette nicht als Karnevalsscherz durch.
Ein Urkundenfälschung (§ 267 StGB) begeht, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Urkundenfälschungen können mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft werden.
Einer Polizeistreife war auf der Teutoburger Straße ein silberner Mazda aufgefallen, auf dessen hinterem Kennzeichen eine „farblose“ HU-Plakette aufgeklebt war.
Bei genauerer Betrachtung ließ nicht nur die schlecht nachgeahmte Prüfplakette, sondern auch der allgemein eher schlechte Zustand des Autos, bei dem insbesondere die abgefahrene Bereifung sofort ins Auge fiel, große Zweifel an einer erfolgreich und ordnungsgemäß durchgeführten Hauptuntersuchung aufkommen, die ja eigentlich durch die TÜV-Plakette dokumentiert wird.
Die schon bald darauf erhaltenen Ermittlungsergebnisse bestätigten dann den Verdacht einer Urkundenfälschung. Fehlende Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung und den digitalen Dateien, ein nicht vorhandener gültiger HU-Bericht sowie keinerlei erkennbare Sicherheitsmerkmale in der angebrachten „Prüfplakette“ ließen den Polizisten dann auch keine andere Wahl.
Sie stellten die Kennzeichen sicher, untersagten die Weiterfahrt und leiteten Strafverfahren gegen die Fahrerin (44) und ihren Ehemann (47) als Fahrzeughalter ein.
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