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Selbständige werden beim Krankengeld benachteiligt
(ST/BNP) Selbstständige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, können einen Anspruch auf Krankengeld erwerben, der ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit gilt. Wenn jedoch Selbstständige, die krank sind, versuchen, ihre Arbeit wieder aufzunehmen und dies ihrer Krankenkasse melden, unterbrechen sie den Bezug von Krankengeld. Dies kann laut der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) ernsthafte Konsequenzen haben.
Sollten sie ihre Arbeit aufgrund anhaltender Krankheit kurz darauf erneut einstellen müssen, sind sie für sechs Wochen vom Krankengeldbezug ausgeschlossen. Oft erhalten sie trotz langwieriger Krankheit kaum Unterstützung.
„Die gesetzlichen Krankenkassen benachteiligen Selbstständige gegenüber Angestellten und missachten die bestehende Rechtsprechung“, erklärt Thorben Krumwiede, Geschäftsführer der UPD. „Selbstständige, die ihre vorübergehende Arbeitsaufnahme korrekt melden, werden durch diese Regelung bestraft.“
Im Gegensatz zu Angestellten werden bei hauptberuflich Selbstständigen Krankheitszeiten normalerweise nicht addiert. Daher ist ein erneuter Krankengeldbezug erst nach weiteren sechs Wochen durchgehender Arbeitsunfähigkeit möglich.
„Wenn Betroffene versuchen, ihre Arbeit wieder aufzunehmen und diesen Versuch dann abbrechen müssen, steht ihnen oft unerwartet eine Wartezeit von eineinhalb Monaten ohne Einkommen bevor“, führt Thorben Krumwiede aus. „Das Wahlerklärungsformular, das sie für den Krankengeldanspruch eingereicht haben, enthält keine Hinweise darauf. Die überraschten Betroffenen geraten so häufig in Notlagen und suchen dann unsere Beratung auf.“
Diese Vorgehensweise der Krankenkassen ignoriert das Urteil des Bundessozialgerichts vom März 2019, welches die Gleichbehandlung von Selbstständigen und Angestellten fordert.
„Wir empfehlen Betroffenen daher, vorsorglich Widerspruch gegen Entscheidungen einzulegen, die den Bezug von Krankengeld von einer unterbrechungsfreien Arbeitsunfähigkeit abhängig machen“, sagt Thorben Krumwiede.
Gleichbehandlung sei dringend erforderlich.
Heike Morris, juristische Leiterin der UPD, ergänzt: „Das BSG hat seine Entscheidung maßgeblich damit begründet, dass Selbstständige und Angestellte in der gesetzlichen Krankenversicherung gleichbehandelt werden sollten. Für Angestellte gilt auch derzeit schon, dass eine temporäre Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit für den Anspruch auf Krankengeld keine Rolle spielt. Warum sollte das nicht auch für Selbstständige gelten?“
Rechtlicher Hintergrund: Anspruch auf Krankengeld für hauptberuflich Selbstständige in der Gesetzlichen Krankenversicherung durch Abgabe einer Wahlerklärung (Paragraph 46 Satz 4 SGB V) und BSG-Urteil vom 28. März 2019, Aktenzeichen B 3 KR 15/17 R.
Autor:Simon Thielmann aus Dortmund |
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