NRW - Landtag
Nordrhein-Westfalen passt Coronaschutzverordnung an: In Regionen mit Inzidenzen von 10 oder weniger werden bestehende Maßnahmen auf das Notwendigste reduziert
Aktualisierte Coronaschutzverordnung gilt ab 9. Juli 2021 und bis einstweilen 5. August
Die Landesregierung passt die Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit ab Freitag, 9. Juli 2021, an. Angesichts landesweit weiterhin niedriger Inzidenzzahlen und der ebenfalls deutlich abnehmenden Zahl schwerer Krankheitsverläufe, erforderlicher Krankenhauseinweisungen und Intensivbehandlungen wird eine neue „Inzidenzstufe 0“ eingeführt. Diese Stufe gilt in Kreisen und kreisfreien Städten, die seit mindestens fünf Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von 10 oder weniger aufweisen, und beinhaltet die Aufhebung eines Großteils der bestehenden Regeln und Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales teilt mit:
Die Landesregierung passt die Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit ab Freitag, 9. Juli 2021, an. Angesichts landesweit weiterhin niedriger Inzidenzzahlen und der ebenfalls deutlich abnehmenden Zahl schwerer Krankheitsverläufe, erforderlicher Krankenhauseinweisungen und Intensivbehandlungen wird eine neue „Inzidenzstufe 0“ eingeführt. Diese Stufe gilt in Kreisen und kreisfreien Städten, die seit mindestens fünf Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von 10 oder weniger aufweisen, und beinhaltet die Aufhebung eines Großteils der bestehenden Regeln und Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie. Sie ermöglicht damit eine weitgehende Normalisierung vieler Lebensbereiche. So entfallen in den Regionen der Inzidenzstufe 0 beispielsweise die Kontaktbeschränkungen. Auch die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen Personen wird weitgehend nur noch empfohlen. Wenn – wie derzeit – auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt, gilt die Maskenpflicht grundsätzlich nur noch im ÖPNV und im Handel und wird ansonsten auch in Innenbereichen lediglich empfohlen. Die Regelung zur Maskenpflicht in Schulen bleibt von den Änderungen unberührt. In vielen Bereichen kann die Verpflichtung der Kontaktdatenerfassung entfallen. Letzteres gilt auch für die Gastronomie.
Die neuen Landesregelungen gelten nur für die Bereiche, die das Land selbst regeln kann. So bleiben weitergehende bundesrechtliche Vorgaben insbesondere des Arbeitsschutzes auch in der neuen Inzidenzstufe 0 bestehen.
Zur Absicherung für den Fall eines Wiederanstiegs der Infektionszahlen durch ansteckendere Virusvarianten oder Reisetätigkeiten greifen bei Inzidenzwerten über 10 weiterhin die bekannten und im wesentlichen unveränderten Regelungen der Inzidenzstufen 1 (7-Tage-Inzidenz von über 10 bis 35), 2 (über 35 bis 50) und 3 (über 50). Wenn die Inzidenz also am Tag des Inkrafttretens der Änderungen noch keine fünf Tage hintereinander bei höchstens 10 liegt oder wieder über diesen Wert steigt, bleibt es bei den beziehungsweise greifen automatisch (wieder) die bisherigen Schutzmaßnahmen der Inzidenzstufe 1. Auch regelmäßige Testungen aller noch nicht geimpften Personen spielen weiter eine wichtige Rolle, um eine vierte Welle zu verhindern.
Eine neue Regelung zum Testen gibt es angesichts der Virusvarianten gerade im Hinblick auf die nun anstehenden Reise- und Urlaubsaktivitäten: Beschäftigte ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenen-Nachweis, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Tage aufgrund von Urlaub oder ähnlichen Abwesenheiten nicht gearbeitet haben, müssen nach der Rückkehr am ersten Tag an ihrem Arbeitsplatz ein negatives Testergebnis vorweisen oder vor Ort einen Test durchführen. Krankheit oder Home-Office-Zeiten lösen keine Testpflicht aus.
Die aktualisierte Coronaschutzverordnung wird um vier Wochen bis einschließlich 5. August 2021 verlängert.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Die neue Coronaschutzverordnung trägt den nachhaltig positiven Entwicklungen aller relevanten Pandemiezahlen der letzten Wochen Rechnung. Sie bedeutet für viele Lebensbereiche die weitgehende Rückkehr in die Normalität. Wir öffnen aber mit Augenmaß und haben ein Sicherheitsnetz gespannt, auf das wir im Falle steigender Inzidenzen zurückfallen. So können wir schnell auf einen Wiederanstieg der Infektionszahlen reagieren.“
Die neue Inzidenzstufe 0 gilt für Kreise und kreisfreie Städte sowie für das Land, wenn der Inzidenzwert an fünf Tagen hintereinander bei höchstens 10 liegt. Da in diesem Zahlenbereich dann schon sehr kleine Infektionsausbrüche relevante Schwankungen verursachen können, erfolgt eine Rückstufung in die Inzidenzstufe 1 erst, wenn der Wert von 10 wieder acht Tage hintereinander überschritten wird. Wenn aber ein dynamischer Anstieg vorliegt, der nicht lokal begrenzt ist, kann das Gesundheitsministerium die Inzidenzstufe auch schon nach drei Tagen des Überschreitens wieder hochstufen und damit die erhöhten Schutzmaßnahmen der Stufe 1 wieder in Kraft setzen.
In der Inzidenzstufe 0 sind ab 9. Juli 2021 auch jene Angebote mit Negativtest und Hygienekonzept zulässig, deren Wiedereröffnung bisher auf den 27. August 2021 festgelegt war (zum Beispiel Diskotheken, Sportveranstaltungen, Volksfeste etc.). Zudem werden die meisten bestehenden Regelungen von verpflichtenden Ge- und Verboten in Empfehlungen umgewandelt oder ganz aufgeboben.
Von dieser grundsätzlichen Öffnung gelten dann nur noch vor allem folgende Ausnahmen:
Maskenpflicht
In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 gilt die Maskenpflicht nur noch in Bereichen, auf deren Nutzung auch Personen, die noch kein Impfangebot wahrnehmen konnten, zwingend angewiesen sind, nämlich im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr samt Taxen und Schülerbeförderung, im Einzelhandel sowie in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen. Betreiber anderer Angebote und Einrichtungen können deren Nutzung allerdings weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig machen. Beschäftigte mit einem besonders nahen Kundenkontakt wie die Erbringer körpernaher Dienstleistungen oder Servicekräfte in der Gastronomie müssen weiterhin eine Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis verfügen.
Erfassung von Kontaktdaten
Die Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten zur Nachverfolgung kann weitgehend entfallen. Ausnahmen gelten nur noch in Beherbergungsbetrieben, bei außerschulischen Bildungsangeboten und beim Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen. Der Betrieb letzterer ist unter dieser Voraussetzung sowie mit einem negativen Test und bei Vorliegen eines genehmigten Hygienekonzeptes ab 9. Juli möglich.
Negativtestnachweis
Weil der Teststrategie gerade bei Angeboten mit vielen Teilnehmenden und einer hohen regionsübergreifenden Mobilität eine wichtige Bedeutung zukommt, sind negative Testnachweise für nicht immunisierte Personen weiterhin erforderlich beim Besuch von Kulturveranstaltungen (alternativ: Sitzordnung mit Mindestabständen oder nach Schachbrettmuster), von Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen (alternativ: mit Mindestabständen oder Sitzordnung nach Schachbrettmuster mit höchstens 33 Prozent der Kapazität) und bei der Beherbergung von Gästen aus Regionen mit einer Inzidenz über 10. Auch bei Ferienangeboten für Kinder- und Jugendliche, bei privaten Feiern ohne Mindestabstände und den erst jetzt zulässigen Angeboten wie Sportfesten, Volksfesten und in Diskotheken etc. sind Negativteste für alle nicht geimpften oder genesenen Personen erforderlich.
Private Feiern und Volksfeste
Bei privaten Veranstaltungen kann auf Mindestabstände und Maskenpflicht verzichtet werden, wenn auch landesweit die Inzidenzstufe 0 gilt und bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden sämtliche nicht immunisierten Personen über einen negativen Testnachweis verfügen.
Bei einer landesweiten Inzidenzstufe 0 sind auch Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen wieder möglich, sofern sämtliche teilnehmenden Personen über einen negativen Testnachweis verfügen. Wenn keine Zugangskontrolle erfolgen, müssen Veranstalter verpflichtend stichprobenhafte Kontrollen durchführen und die Besucher über die Notwendigkeit des Negativtests informieren, zum Beispiel über Aushänge.
Großveranstaltungen wie Fußballspiele etc.
In der Coronaschutzverordnung werden auch die Vereinbarungen der Länder zu Großveranstaltungen im Profifußball etc. umgesetzt: Auch Großveranstaltungen sind zulässig, ab 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern (inklusive immunisierte Personen) müssen aber alle nicht immunisierten Personen einen Negativtest haben. Zudem ist die Zuschauerzahl auf höchstens 25.000 Personen, maximal aber 50 Prozent der Kapazität, beschränkt, und es muss ein genehmigtes Hygienekonzept geben, das gegebenenfalls auch weitere Beschränkungen (zum Beispiel zum Alkoholausschank etc.) vorsehen muss.
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ( Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO )
Vom 24. Juni 2021 In der ab dem 9. Juli 2021 gültigen Fassung :
NRW - Landtag
Autor:Karl - Heinz Lehnertz aus Wattenscheid |
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