Stadt Bochum : Neue Corona-Schutzverordnung
Neue Corona-Schutzverordnung – Stadt appelliert an Einhaltung der AHA-Regeln
Seit Freitag, 20. August, gilt eine neue Corona-Schutzverordnung in Nordrhein-Westfalen. Danach gibt es nur noch einen Inzidenzwert, der das Greifen von strengeren Maßnahmen auslöst, den Inzidenzwert 35. Andere Inzidenzwerte aus vorherigen Fassungen der Corona-Schutzverordnung und damit auch die vier bisherigen Inzidenzstufen entfallen. Weil der Wert von 35 landesweit aktuell erreicht ist, greifen die Regelungen einheitlich in ganz Nordrhein-Westfalen.
Da sich inzwischen jedoch die grassierende, hochinfektiöse Delta-Variante auch in Bochum stark ausbreitet, appelliert die Stadt dringend daran, die AHA-Regeln strikt zu beachten. Die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln sowie das Maskentragen in Innenräumen und dort, wo Abstände nicht eingehalten werden können, bleiben die wirksamsten Maßnahmen gegen die weitere Ausbreitung der Pandemie. „Delta ist so ansteckend wie Windpocken“, bringt Gesundheitsamts-Leiterin Dr. Cordula Kloppe das Infektionsrisiko auf den Punkt
Hinweise zur 3G-Regel
Neu in der aktuellen Corona-Schutzverordnung ist die so genannte „3G-Regel“. „3G“ steht für „Geimpft, Genesen, Getestet.“ Das bedeutet, dass Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, einen negativen Antigen-Schnelltest oder einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, vorlegen müssen, um an bestimmten Aktivitäten teilnehmen zu können. Das betrifft zum Beispiel Veranstaltungen in Innenräumen, Sport in Innenräumen, den Besuch der Innengastronomie, die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen, Beherbergung und Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen).
Die „3G-Regel“ gilt auch für Bereiche mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen, also in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz. Hier muss allerdings ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, ein Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichend. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.
Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünfte für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel generell, also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35.
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien, außer am Sitzplatz.
Stadt Bochum
Autor:Karl - Heinz Lehnertz aus Wattenscheid |
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