Stadt Bochum
Kein Salz gegen Schnee und Glätte auf Gehwegen
Nach dem feuchten und milden Jahreswechsel hat der Winter auch in Bochum Einzug gehalten. Bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Technischen Betriebes der Stadt Bochum und beim USB Bochum laufen im Auftrag der Stadt die Winterdiensteinsätze bereits auf Hochtouren.
Nicht nur Fußgängerinnen, Fußgänger Rad- und Autofahrerinnen und -fahrer müssen im Winter auf der Hut sein, auch die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sollten ihre Pflichten kennen und den Winterdienst auf dem angrenzenden öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück organisieren. In der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Bochum sind die Pflichten für die Grundstückseigentümer festgelegt:
Von 7 bis 20 Uhr müssen öffentliche Gehwege von Schnee und Eis befreit werden.
Wenn es zu schneien aufgehört hat, ist mit der Schneeräumung und dem Beseitigen von Eis zu beginnen. Schnee, der nach 20 Uhr fällt, muss erst am nächsten Tag bis 8 Uhr morgens beseitigt sein. Das Gleiche gilt für nach 20 Uhr entstandene Glätte. Mehr über den Winterdienst wissen Wilhelm Gläsner und Birgit Bilgard vom Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt Bochum, sie sind erreichbar unter den Telefonnummern 02 34 / 910 – 14 33 oder – 14 11. https://www.bochum.de und https://www.usb-bochum.de
Die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Bochum steht im Internet unter https://www.bochum.de dem Begriff Straßenreinigung.
Für die Schneeräumung zuständig ist die Eigentümerin / der Eigentümer des angrenzenden Grundstückes. Diese Pflicht kann zwar per Vertrag an die Mieterinnen und Mieter weitergeben werden, letztendlich bleibt er oder sie aber haftbar. Wer für den Winterdienst eingeteilt ist, muss die Gehwege entlang des Grundstückes auf einer Breite von mindestens einem Meter vom Schnee befreien, so dass Personen mit Kinderwagen oder Rollatoren möglichst sicher aneinander vorbeigehen können. Auch vor Garten- oder Garagengrundstücken und deren Zuwegungen muss der Winterdienst geleistet werden. Bei Straßen ohne abgetrennten Gehweg, wie in Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Straßen, muss mindestens ein Streifen von einem Meter entlang der Grundstücke von Schnee und Eis freigehalten werden. Wer sich im Urlaub befindet, erkrankt ist oder beruflich verhindert, muss sich um eine Vertretung kümmern. Grundsätzlich gilt: Immer zuerst Schnee und Eis mechanisch räumen und erst danach mit abstumpfenden Mitteln streuen. Der Schnee ist so auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder, wo dieses nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Zur Not muss der Schnee auf das eigene Grundstück, beispielsweise in den Vorgarten, gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf dem Gehweg oder der Fahrbahn abgelegt werden.
Haltestellenbereiche
Eine besondere Verantwortung haben die Grundstückseigentümer, vor deren Grundstück eine Haltestelle für öffentliche Verkehrsmittel vorhanden ist. Dort müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu Haltestellen und Wartehäuschen gewährleistet ist. Schneewälle am Fahrbahn- oder Bordsteinrand, die den Zugang zu Bussen und Straßenbahnen oder den Ausstieg behindern, sollen hier vermieden werden.
Salzstreuverbot
Immer wieder ist an vielen Gehwegen festzustellen, dass Salz als Auftaumittel verwendet wurde, obwohl nur eine Puderzuckerschicht Schnee gefallen oder Glätte aufgrund von Raureif vorhanden war. Dabei ist meist das Fegen oder die Räumung und ein anschließendes Abstumpfen mit Granulat oder Sand ausreichend, um einen verkehrssicheren Zustand für Fußgängerinnen und Fußgänger herzustellen. Salz schadet nicht nur den Grünflächen und Bäumen, sondern auch den empfindlichen Pfoten der Vierbeiner und manchmal auch den neuen Schuhen der „Zweibeiner“. Ein weitaus gravierenderes Problem ist aber die Belastung von Gewässern und Grundwasser durch Salz, da dieses mit dem Tauwasser auch in die Kanalisation gelangt. Dies kann in den Klärwerken nur mit erheblichem Aufwand gereinigt werden, damit wieder genießbares Trinkwasser zur Verfügung steht.
Deshalb gilt auf Bochums Gehwegen grundsätzlich Streusalzverbot. Ausnahme: Dort wo der Gebrauch von Salz unumgänglich ist, wie bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen wie Eisregen, wenn ein verkehrssicherer Zustand mit abstumpfenden Mitteln nicht hergestellt werden kann. Zudem gilt dies bei gefährlichen Gehwegstrecken, etwa auf Brückenaufgängen und -abgängen, auf Treppen, in Passagen oder auf steilen Gefällstrecken. Grundstückseigentümer, die den Winterdienst an Firmen in Auftrag gegeben haben, sollten das Salzstreuverbot in ihren Vertrag aufnehmen. Bei Missachtung drohen Bußgelder, da letztendlich die Eigentümer für die Einhaltung des Salzstreuverbotes verantwortlich bleiben.
Umweltfreundliche Streumittel sind Granulat, Asche, Splitt, Lava oder Sand. Besonders zu empfehlen sind Produkte mit dem Umweltengel. Sie enthalten keine organischen Bestandteile wie Harnstoff, keine löslichen Schwermetallverbindungen, sind salzfrei, nicht auftauend, sondern abstumpfend. Zum Winterdienst gehört auch das Wegräumen des aufgebrachten Streugutes. Ansonsten könnte ebenfalls Rutschgefahr bestehen.
Wo sind Streumittel erhältlich?
Bei Baustoffhändlern oder guten Supermärkten sind auch umweltfreundliche Streumittel gegen Entgelt erhältlich. In haushaltsüblichen Mengen bietet der USB Bochum Granulat kostenlos während der Öffnungszeiten an den Wertstoffhöfen sowie am Betriebshof Hanielstraße an. Diese können in einem eigenen mitgebrachten Gefäß eingefüllt werden.
7. Februar 2021
Pressemeldung. Stadt Bochum
Autor:Karl - Heinz Lehnertz aus Wattenscheid |
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