Ziel: Alles aus nur einer Hand Aus dem Amt für Wirtschaftsförderung wird 2014 eine GmbH
Immer wieder wurde in den vergangenen Jahren über die Strukturen der Bochumer Wirtschaftsförderung diskutiert. Jetzt soll aus dem Amt für Wirtschaftsförderung eine GmbH werden. In der ersten Phase werden Anfang 2014 die Aufgaben vom Amt für Wirtschaftsförderung auf zwei neue Gesellschaften übertragen.
Als Dachgesellschaft ist die Wirtschaftsförderung Bochum Holding GmbH vorgesehen, die für die Bereiche Strategie und übergeordnete Unternehmenskommunikation verantwortlich zeichnen wird. Der Holding zugeordnet ist die neue Wirtschaftsförderung Bochum GmbH, die sich der Vermittlung von Grundstücken, der Gründungs- und Betriebsberatung, dem Technologiemanagement, der Bestandspflege und den Serviceleistungen widmen wird.
In der zweiten Phase kommt die Entwicklungsgesellschaft Ruhr Bochum mbh (EGR) unter das Dach der Holding. Sie ist dann zuständig für die Flächenentwicklung, die Eigentumsverwaltung, Infrastrukturprojekte und Parkhäuser. Entsprechendes gilt für weitere Tochterunternehmen der Stadt, auch für die am 30. Januar zu gründende „Bochum Perspektive 2022“.
Ziel der Umstrukturierung ist es, dass die Wirtschaftsförderung Bochum als einheitlich wahrgenommene Aufgabe nach innen und außen erkennbar und eine Gesamtstrategie gestaltet und deren Umsetzung aus einer Hand sichergestellt wird. Außerdem müssen die Strukturen und Organisationsformen so angepasst werden, dass die Wirtschaftsförderung als einheitliche Gesamtaufgabe erkennbar wird, Synergien umgesetzt und Schnittstellen angebaut werden. So soll Bochum zukünftig als Wirtschaftsstandort zielgerichtet und angestimmt vermarktet werden.
Hatte man sich in den vergangenen Jahren viel Zeit über die Umstrukturierung zu diskutieren, so muss es jetzt schnell gehen. Um die rechtlichen Voraussetzungen noch zum 1. Januar zu schaffen, wird nicht der Rat der Stadt, der am 19. Dezember zusammentritt über die Vorlage der Verwaltung beschließen, sondern der Haupt- und Finanzausschuss, der am 11. Dezember zusammentritt. Möglich ist dies auf der Grundlage des § 60 der Gemeindeordnung, die bestimmt, dass der Hauptausschuss entscheidet „in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist.“eur
Autor:Ernst-Ulrich Roth aus Bochum |
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