Kindergeld nach der Schule
Was zu tun und zu bedenken ist.

Auch über 18-Jährige können Kindergeld erhalten. Der Antrag hierzu sollte frühzeitig samt der nötigen Unterlagen online eingereicht werden.

Grundsätzlich erhalten Eltern für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kinder-geld. Aber auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres kann Anspruch auf Kinder-geld bestehen, zum Beispiel, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Stu-dium oder ein Praktikum absolviert. Da es nach dem Schulende nicht immer nahtlos wei-tergeht, gibt es Kindergeld ebenfalls während einer Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Auch während des Bundesfreiwilligen-dienstes oder ähnlicher Freiwilligendienste (FSJ, FÖJ oder anerkannten Freiwilligen-diensten im In- oder Ausland) kann Kindergeld gezahlt werden.

Wenn sich die Unterbrechung unverschuldet länger hinzieht, kann ein Anspruch auf Kin-dergeld bestehen, wenn sich das Kind aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht oder nach Zusage auf den Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums wartet. Wichtig ist hierbei, dass es sich um den nächstmöglichen Beginn der Ausbildung bzw. des Studiums handelt. Hierfür genügt der Nachweis über die Bewerbungsbemühungen einschließlich deren Ergebnissen. Aus diesen muss der Ausbildungs- oder Studienbeginn hervorgehen, der sich z.B. in Ausbildungsverträgen, Immatrikulations- oder Schulbe-scheinigungen findet.

Das Online-Angebot unter www.familienkasse.de ermöglicht es, Mitteilungen und Nach-weise, wie zum Beispiel über den Ausbildungs- oder Studienbeginn sowie Schulbeschei-nigungen, bequem und komplett online an die Familienkasse zu übermitteln. Gleiches gilt für den Antrag auf Kindergeld ab 18 Jahren. Eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit ist in diesem Zeitraum nicht erforderlich. Wichtig ist immer, die Pläne des Kindes für die Zeit nach dem Schulabschluss mitzuteilen. So können die Zahlungen aufrecht-erhalten werden.

Falls das Kind nach dem Ende der Schulausbildung noch keine weiteren Pläne für eine unmittelbar anschließende Ausbildung hat, kann ein Kindergeldanspruch während der Arbeitsuche bestehen – hierzu muss sich das Kind bei der Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitsuchend melden.

Alle aktuellen Informationen rund um das Kindergeld sowie zum Kinderzuschlag finden sich online unter www.familienkasse.de.

Autor:

Agentur für Arbeit aus Bochum

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