Warum das BÜRGERBEGEHREN „MUSIKZENTRUM“ zulässig ist – Eine einfache Erklärung
Die Rechtsdezernentin der Stadt, Diane Jägers setzt immer wieder in die Welt, das BÜRGERBEGEHREN „MUSIKZENTRUM“ könnte unzulässig sein.
Hier daher eine - hoffentlich - einfache Erklärung, warum das Begehren zulässig ist:
Wie wurde der Bau des Musikzentrums beschlossen?
Am 09.03.11 gab es einen 1. Ratsbeschluss. Mit diesem beschloss der Rat: Wenn bestimmte Vorgaben (Einhaltung von Kostengrenzen, rechssichere Bereitstellung von Spenden und Fördergeldern u.a.) erfüllt sind, dann will der Rat, das „Musikzentrum“ bauen.
Am 05.07.12 gab es einen 2. Ratsbeschluss. Mit diesem beschloss der Rat: Die Vorgaben aus dem 1. Ratsbeschluss wären erfüllt, daher soll das „Musikzentrum“ gebaut werden.
Warum meint die Rechtsdezernentin ein Bürgerbegehren ist gegen den 2. Ratsbeschluss nicht mehr möglich?
Die Dezernentin ist der Ansicht, bereits mit dem 1. Ratsbeschluss hätte der Rat den Bau des „Musikzentrums“ endgültig beschlossen. Der 2. Beschluss hätte nur noch festgestellt, dass jetzt die Vorgaben für den Bau aus dem 1. Beschluss erfüllt sind. Daher wäre ein Bürgerentscheid nur gegen den 1. Ratsbeschluss zulässig gewesen, jetzt aber nicht mehr gegen den 2. Ratsbeschluss möglich.
Eine rechtliche Begründung auf welche Paragrafen, Urteile oder Gesetzesbegründungen sie diese Aussage stützt, gibt es bisher nicht.
Warum ist die Rechtsansicht der Rechsdezernentin falsch?
Obwohl die Vorgaben des 1. Ratsbeschlusses objektiv gar nicht erfüllt waren, hat der Rat im 2. Ratsbeschluss trotzdem festgestellt, dass diese erfüllt sind (z.B. lagen nicht alle Spenden und Fördergelder rechtssicher vor, und es lag auch kein Planungsentwurf für das „Musikzentrum“ vor, der die Kostengrenzen hätte einhalten können).
Der Regierungspräsident hat erklärt, dieses Vorgehen, sei rechtmäßig. Denn der Rat habe Ermessenspielraum bei seiner Entscheidung, ob die Vorgaben erfüllt sind. Denn die Vorgaben aus dem 1. Ratsbeschluss hat sich der Rat selbst gestellt, er kann sich im 2. Beschluss an diese halten, muss er aber nicht.
Die Vorgaben aus dem 1. Ratsbeschluss hätten nur internen aber keinen Gesetzescharakter. Daher kann der Rat auch von niemandem gezwungen werden, dass er den 2. Ratsbeschluss nur dann trifft, wenn die Vorgaben des 1. Ratsbeschlusses objektiv erfüllt werden. Die Vorgaben hat der Rat quasi nur sich selbst gesetzt, gelten daher auch nur ratsintern und sind nicht rechtsverbindlich.
Tatsächlich wurde im 1. Ratsbeschluss festgelegt, das „Musikzentrum“ wird nur gebaut, wenn bestimmte Vorgaben erfüllt sind. Im 2. Ratsbeschluss wurde dann faktisch beschlossen, dass das „Musikzentrum“ gebaut wird, obwohl die Vorgaben des 1. Beschlusses tatsächlich nicht erfüllt waren, aber die Abweichungen von den ursprünglichen Vorgaben vom Rat toleriert werden, so dass man den Baubeschluss trotzdem getroffen hat.
Festzustellen ist also, im 1. Ratsbeschluss sollte das „Musikzentrum“ nur gebaut werden, wenn die ursprünglichen Vorgaben erfüllt sind. Im 2. Ratsbeschluss wurde dann aber beschlossen, dass das „Musikzentrum“ gebaut wird, weil die aufgeweichten Vorgaben erfüllt sind, die aber deutlich von den ursprünglichen abweichen.
Beide Ratsbeschlüsse unterscheiden sich somit vom Beschlussinhalt hinsichtlich der Bauvorgaben ganz grundlegend. So gibt es Bürger, die sagen, wenn die ursprünglichen Vorgaben erfüllt wären, hätte ich dem Bau des „Musikzentrums“ zugestimmt, wenn diese aber nicht erfüllt sind, sondern nur die aufgeweichten Vorgaben, dann stimme ich dem Bau nicht mehr zu.
Diese Bürger hätten bei einem Bürgerentscheid gegen den 1. Ratsbeschluss ganz anders abgestimmt als bei einem Bürgerentscheid gegen den 2. Ratsbeschluss.
Daher muss der Bürgerentscheid gegen den 2. Ratsbeschluss zulässig sein. Denn die Bürger müssen entscheiden können, ob sie unter den Vorgaben des 2. Ratsbeschlusses für oder gegen den Bau sind. Denn letztlich erfolgt der Bau jetzt unter Einhaltung der aufgeweichten Vorgaben des 2. Ratsbeschlusses und nicht mehr unter den ursprünglichen Vorgaben des 1. Beschlusses.
Warum hätte eine andere Rechtssicht fatale Folgen?
Man stelle sich (theoretisch) vor, der Rat hätte im 1. Ratsbeschluss festgelegt, dass „Musikzentrum“ würde nur gebaut, wenn dafür gar keine Folgekosten für die Stadt entstünden. Ein Bürgerentscheid gegen diesen Beschluss wäre wohl kaum erfolgreich gewesen.
In einem 2. Ratsbeschluss hätte man dann beschlossen, dass „Musikzentrum“ würde trotzdem gebaut, obwohl die Folgekosten jetzt, wie sich leider heraus gestellt hat, 2,6 Mio. pro Jahr betragen würden. Ein Bürgerentscheid gegen diesen Beschluss hingegen wäre vermutlich erfolgreich.
Die Argumentation, gegen den 2. Ratsbeschluss wäre ein Bürgerentscheid nicht mehr möglich, weil man ja gegen den 1. Beschluss einen Bürgerentscheid hätte einleiten können, würde die Bürger um ihr Recht bringen an Stelle des Rates über eine Sache zu entscheiden.
Denn in der beschriebenen Weise könnte der Rat dann immer vorgehen, um das Recht des Bürgers auf den Bürgerentscheid zu umgehen: In einem 1. Ratsbeschluss gibt er vor ein Projekt nur unter Einhaltung bestimmter strenger Vorgaben zu realisieren, in einem 2. Beschluss beschließt er dann, das Vorhaben trotzdem zu verwirklichen, obwohl die ursprünglichen Vorgaben nicht erfüllt sind, und verweigert den Bürgern auf diese Weise aber den Bürgerentscheid auf den 2. Beschluss mit Hinweis auf den 1..
Das solch eine Umgehung der Rechte der Bürger auf Bürgerentscheid möglich ist, wollte der Gesetzgeber mit Sicherheit nicht als er den Bürgerentscheid eingeführt hat. Also ist auch ein Bürgerentscheid gegen den 2. Ratsbeschluss zulässig.
Sollte die Rechtsdezernentin an ihrer Rechtssicht festhalten, muss sie sich vorwerfen lassen, dass sie nach einer Rechtskonstruktion gesucht hat, um den Bürgern ihr Recht auf eine Entscheidung an Stelle des Rates zu nehmen. Ein solches Vorgehen würden den Eindruck erwecken, die Rechtsdezernentin besäße ein recht zweifelhaftes Verständnis hinsichtlich der Rechte der Bürger unserer Stadt.
Volker Steude (Ruhrblogxpublik)
Autor:Dr. Volker Steude aus Bochum |
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