Verbotsschilder in öffentlichen Grünanlagen beachten nicht Ausnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz
Seit kurzem werden in allen städtischen Grünanlagen Schilder aufgestellt, was dort verboten ist. Teilweise sind diese Verbote nicht im Einklang mit bestehenden Gesetzen, z.B. dem Bundesnaturschutzgesetz oder der Landeshundeverordnung, z.B. ist das Abpflücken von Kräutern oder Beeren für den Eigenverbrauch nach dem Bundesnaturschutzgesetz erlaubt, außerdem kann nicht für alle Grünanlagen ein Leinenzwang für alle Hunde erlassen werden. Die Ausnahmen nach der Landeshundeverordnung sind bei dem Verbot, Hunde frei laufen zu lassen, nicht beachtet worden.
Im Übrigen grenzt es an Idiotie, wenn das Pflücken von nicht geschützten Wiesenblumen wie z.B. Gänseblümchen oder Löwenzahn untersagt wird, gleichzeitig diese Pflanzen gänzlich durch das Abmähen der Wiesen zerstört werden!
Anstatt Gelder für diese sinnlose Beschilderung und Bevormundung der Bürger auszugeben, sollte die Stadt Bochum lieber darüber nachdenken, ob die Mietgrenze für angemessene Wohnungen für Empfänger des ALG II oder der Grundsicherung nach dem SGB XII nicht angehoben werden muss. Dort wären die Gelder sinnvoll angebracht.
Unabhängig davon bahnt sich durch dieses Beispiel eine Zwei-Klassen-Gesetzgebung an: Während z.B. Automobilkonzerne ungestraft Abgaswerte manipulieren dürfen, will man dem kleinen Mann durch schnelles Verhängen von Bußgeldern wegen eines "Verstoßes" gegen das Umweltrecht bestrafen!
Autor:Ulrich Achenbach aus Bochum |
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