Stadt sichert Kleingartenanlage am Knappschaftskrankenhaus
Eine gute Nachricht für die Kleingärtner in Langendreer: Der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur und Stadtentwicklung hat in der letzten Sitzung den Bebauungsplan Nr. 606 - Kleingartenanlage am Knappschaftskrankenhaus beschlossen. Damit hat der Bebauungsplan die wichtigste Hürde genommen. Nun muss der Haupt- und Finanzausschuss ihm noch zustimmen, und dann kann der Rat ihn in seiner Sitzung am 6. Juni als Satzung beschließen. Mit dem Bebauungsplan wird den Kleingärtnern eine langfristige Perspektive für ihre Anlage gegeben, die auch eine wichtige Funktion für die Wohnqualität im Stadtteil erfüllt.
Die Kleingartenanlage liegt im Stadtteil Bochum-Langendreer gegenüber dem Knappschaftskrankenhaus. Die Friedrich-Geißel-Straße teilt die Anlage in einen nördlichen und einen südlichen Teil. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 606 umfasst den rund 1,3 Hektar großen südlichen Teil, auf dem sich 30 Gartenparzellen und ein Vereinsheim befinden. Die Grundstücke gehören zum einen der Stadt Bochum und zum anderem dem Träger des benachbarten Knappschaftskrankenhauses.
Bereits im Jahr 1985 wurde der erste von zwei Aufstellungsbeschlüssen für den Bebauungsplan gefasst. Auslöser war das Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes im Jahr 1983, welches die Rechtslage für Pachtverhältnisse von Kleingärtnern änderte. Bis dahin galt, dass Pachtverträge auch nach vereinbartem Zeitablauf auf unbestimmte Zeit gültig waren. Dies gilt nun nur noch für Kleingartenanlagen, die in einem Bebauungsplan als Dauerkleingärten festgesetzt sind.
Das begonnene Bebauungsplanverfahren wurde dann aber mehrfach unterbrochen. Zuletzt im Jahr 2007, als Verhandlungen mit dem Eigentümer geführt wurden, um den Bestand der Kleingartenanlage über einen Erwerb der privaten Flächen zu sichern. Ein Kauf konnte jedoch nicht realisiert werden.
Im vergangenen Jahr wurde noch einmal geprüft, für welche Bochumer Kleingartenanlagen die Notwendigkeit besteht, deren Fortbestand durch einen Bebauungsplan zu sichern, um die Flächen so vor dem Zugriff von privaten Investoren zu schützen. Es wurde festgestellt, dass sich die geprüften Kleingartenanlagen fast ausschließlich entweder in städtischem Eigentum befinden oder sich die Flächen im Außenbereich befinden und eine andere bauliche Nutzung nach gültigem Recht nicht zulässig ist.
Da sich die Kleingartenanlage nur zum Teil in städtischem Besitz befindet und die baurechtliche Situation des übrigen Teiles nicht ganz eindeutig ist, war es erforderlich, die Kleingartenanlage über einen Bebauungsplan dauerhaft zu sichern. Im Zuge des Verfahrens wird gleichzeitig auch das bestehende Stellplatzdefizit behoben. Notwendig sind mindestens sieben weitere Plätze. Da diese im Umfeld der Anlage nicht geschaffen werden können, soll bei einem Pächterwechsel eine Gartenparzelle in Stellplätze umgewandelt werden.
Autor:Ernst-Ulrich Roth aus Bochum |
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