Bundesarbeitsgericht
Keine Diskriminierung von Frauen bei der Bezahlung
Die heutige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist in vollem Umgfang zu begrüßen! Das Gericht stellte klar, dass Frauen bei identischer Tätigkeit wie Männer nicht durch die Bezahlung benachteiligt werden dürfen! (Az.: 8 AZR 450/21)
Geklagt hatte eine Mitarbeiterin eines Metallunternehmens in Meißen bei Dresden. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses im März 2017 wurden ihr 3500 Euro monatlich in der Probezeit angeboten. Ab November sollte noch eine erfolgsabhängige Vergütung zusätzlich gezahlt werden. Die Frau willigte ein. Sie stellte später fest, dass zwei männliche Kollegen deutlich höhere Gehälter hatten als sie. Ein Kollege, der drei Monate früher eingestellt wurde und den gleichen Vertriebsjob bei der Firma machte, verdiente in der Probezeit rund 1000 Euro mehr.
Nach Einführung eines Tarifvertrags betrug der Gehaltsunterschied immer noch etwa 500 Euro. Die 44-jährige Dresdnerin sah sich wegen ihres Geschlechts benachteiligt, verlangte ebenfalls eine höhere Vergütung und einen Lohnnachschlag.
Frauen haben Anspruch auf die gleiche Bezahlung wie ihre männlichen Kollegen. Das gilt auch dann - wenn Männer höhere Gehälter ausgehandelt haben. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil entschieden.
Bei der Einstellung von Männern und Frauen müssen Arbeitgeber bei gleicher Arbeit den gleichen Lohn zahlen. Auch wenn männliche Bewerber durch Verhandlungsgeschick höhere Gehaltsforderungen durchsetzen, dürfe eine weibliche Bewerberin bei ihrem neuen Job nicht schlechter bezahlt werden, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Eine ungleiche Bezahlung weise sonst auf eine verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechts hin.
Der Arbeitgeber rechtfertigte dagegen den Unterschied mit dem besseren Verhandlungsgeschick des Mannes. Beiden sei zunächst das gleiche Gehaltsangebot gemacht worden, der Mann habe mehr gefordert, um den Arbeitsvertrag zu unterschreiben. Zudem sollte er eine Leitungskraft ersetzen. Der Arbeitgeber berief sich bei der unterschiedlichen Bezahlung auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit - und hatte damit in den Vorinstanzen - beim Arbeits- und Landesarbeitsgericht in Sachsen - noch Erfolg (Quelle: www.tagesschau.de/wirtschaft/unternehmen/arbeitsgericht-diskriminierung-gehalt-101.html)
Dieses Urteil des BAG ist ein Dammbruch in der Praxis der Arbeitgeber zur Diskriminierung der Frauen und wohl auch eine Folge des zunehmenden Widerstandes gegen die Regierungspolitik im Sinne der Konzerne! Unterbezahlte Frauen sollten bei gleicher Tätigkeit wie ihre männlichen Kollegen sofort eine Entgeltnachzahlung fordern und notfalls einklagen!
Autor:Ulrich Achenbach aus Bochum |
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