Familienrecht: OLG Hamm lehnt Prozesskostenhilfe wegen Aussichtslosigkeit auf Erfolg im Beschwerdeverfahren ab

In einem mir bekannten Zugewinnausgleichsverfahren hat die Zahlungspflichtige die Zahlung des im Grunde rechtmäßigen Zugewinnausgleich aus Gründen der Unzumutbarkeit im Sinne des § 1381 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abgelehnt. Durch das Verhalten ihres ehemaligen Mannes wurde sie obdachlos, obwohl sie schwer krank war. Sie musste zuvor im Freien ohne Lebensmittel und ohne ihre notwendigen Medikamente übernachten. Nur durch die schnelle Soforthilfe von ihrer Schwester und anderer konnte sie überleben. Außerdem versuchte zuvor die Gegenseite, die Zahlungspflichtige aus nichtigen Gründen in die Psychiatrie einweisen zu lassen, was jedoch scheiterte. Danach traute sich diese Frau nicht mehr zurück in das Haus der Gegenseite und landete buchstäblich auf der Straße.

Die Betroffene klagte in erster Instanz auf Aberkennung des Zugewinnausgleichsanspruchs gem. § 1381 BGB gegen ihren ehemaligen Mann, die Klage wurde durch Beschluss des Amtsgericht - Familiengerichts - abgewiesen. Die oben genannten Gründe reichten dem Gericht nicht für ein Leistungsverweigerungsrecht aus. Gegen diesen skandalösen Beschluss des Familiengerichts versuchte diese Frau, Beschwerde beim Oberlandesgericht in Hamm einzulegen. Dafür beantragte sie Prozesskostenhilfe, da sie mittellos ist.

Doch das OLG lehnte die Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe. Nachfolgend ein Auszug aus der Begründung:

Der Antragsgegnerin steht auch das von ihr geltend gemachte
Leistungsverweigerungsrecht gemäß S 1381 BGB nicht zu. Voraussetzung hierfür ist nach allgemeiner Meinung, dass die ganze oder zumindest teilweise Leistung der
Ausgleichsforderung ,,dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise
widerspricht" (BGH NJW 1966, 2109; 1973,749; FamRZ 1980,877; NJW-RR 1992,

7
900; OLG Celle NJW-RR 1993, 903; PalandUBrudermüller, BGB, 75. Aufl. 2016,
S 1381 Rn 2), was nur in Ausnahmefällen zutrifft.
Soweit hierunter vermögensbezogene Verhaltensweisen subsumiert werden, liegen
solche nach den zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts hier nicht vor. Eine jahrelange Unterdrückung und / oder körperliche Misshandlung ist ebenfalls nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht gegeben. Die angebliche Verletzung ihrer Person beruhte nach eigener Darstellung auf einem Verhalten der Tochter.

Auch die zeitweise Verweigerung von Bar- und Lebensmitteln sowie die verweigerte Herausgabe von Kleidungsstücken ist nicht geeignet, einen Ausnahmefall des S 1381 BGB zu begründen. Zum einen dürfte es sich insoweit tatsächlich um - nicht akzeptable, aber vorkommende - Verhaltensweisen in der Trennungsphase handeln, zum anderen ist das Zeitmoment in keiner Weise gewahrt.

Da Erkrankungen grundsätzlich schicksalhaft und nicht ehebezogen sind, kann die
grobe Unbilligkeit auch nicht aus der bestehenden Erkrankungen der
Antragsgegnerin hergeleitet werden.

Die beantragte Einweisung nach dem PsychKG reicht ebenfalls nicht aus, um den
Ausnahmefall des S 1381 BGB zu begründen, da insoweit hinsichtlich des konkreten Vorfalls die Angaben der Beteiligten sich diametral gegenüber stehen und Zeugen für den Vorfall nicht vorhanden sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus den SS 1 13 Abs. 1 S. 2 FamFG, 1 18 Abs. 1 S. 4
ZPO.

Die Entscheidung ist unanfechtbar, da die Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde
nicht gegeben sind.

Ich frage mich, ob wir in einem Rechtsstaat mit unabhängiger Justiz oder in einem totalitären Regime leben. Wie kann ein Gericht in zweiter Instanz solche eindeutig strafbare Handlungen durch Unterlassen, die zudem zum Tod der Frau geführt hätten, wenn nicht Hilfe im letzten Moment gekommen wäre, als nicht ausreichend für den Ausnahmetatbestand im Sinne des § 1381 BGB bewerten? Müssen erst Menschen sterben, bevor die Rechtsprechung reagiert?

Die Frau ist inzwischen völlig verarmt und muss trotzdem den Zugewinnausgleich zahlen, weil sie Bruchteileigentümerin eines Hauses war und im Gegensatz zu ihrem geschiedenen Mann kein Anfangsvermögen hatte. Dadurch, dass ihr die Prozesskostenhilfe verweigert wurde, kann sie den gerichtlichen Weg nicht weitergehen. Derjenige, der in ähnlichen Fällen auf eigene Kosten klagen kann, hat die Möglichkeit, bis zur letzten Instanz zu klagen.

Dass Gerichte immer mehr Unrecht sprechen, beweist auch folgender Artikel zu der Katastrophe bei der Loveparade in Duisburg. Bisher wurde kein Schuldiger durch richterlichen Beschluss verurteilt. Angeblich reichten die Beweise nicht, obwohl über 6 Jahre ermittelt wurde.

Am 24. Juli 2010 wurde mein Leben aus den Fugen gerissen. An diesem verhängnisvollen Sommertag ist uns unser einziger Sohn Christian genommen worden. Er starb im Gedränge an der Rampe, die zum Loveparade-Gelände führte. Christian wollte einen schönen Tag mit Freunden verbringen und dann war er tot. Es vergeht kein Tag, an dem ich nicht an ihn denke und der Schmerz mir fast den Atem nimmt.

Weil die Verantwortlichen gravierende Planungsfehler machten und die Besucherströme zur Loveparade fehlleiteten, kam es zu einer der größten Katastrophen, vielleicht sogar der größten - in Deutschland. Damals starben 21 Menschen, 652 Menschen wurden verletzt. Sie kamen weder vor noch zurück, waren gefangen in einem Engpass, in die immer mehr Menschen strömten. Sie wurden zerquetscht, überrannt und ihre Körper in Panik zertrampelt. Es ist für mich unerträglich, mir die Hilflosigkeit und blanke Angst meines Sohnes und der vielen anderen Opfer in diesen letzten Minuten ihres Lebens vorzustellen.

Als ich die Nachricht bekam, dass der Prozess gegen 10 Verantwortliche eingestellt wird, war das für mich, als wäre mein Sohn ein zweites Mal gestorben. Die Richter sagen, dass es nicht genügend Beweise gebe. Nach 6 Jahren Ermittlungen. Nachdem ein renommierter Panikforscher in einem Gutachten zu dem Schluss gelangte, dass die Katastrophe für die Planer der Party vorhersehbar und vermeidbar gewesen sei. Für meine Anwälte ist das eine Bankrotterklärung der Justiz, denn bis heute ist keiner der Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen worden.

Nun muss das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden, ob das Verfahren wieder aufgenommen wird. Das bin ich Christian schuldig!

Ich habe mein Vertrauen in die Justiz fast verloren!!!

Autor:

Ulrich Achenbach aus Bochum

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