Änderung Infektionsschutzgesetz
Empfehlungen zu Klagen gegen eine Ausgangssperre
Dass aufgrund der akut steigenden Corona-Erkrankungszahlen ein verschärfter Lockdown notwendig ist, steht außer Frage. Eine bundesweite Ausgangssperre in der Zeit von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr morgens ist jedoch unverhältnismäßig, da sich zu dieser Tageszeit ohnehin nur wenige Menschen unter freiem Himmel aufhalten. Das Argument der Regierung, private Besuche bzw. Kontakte zur Nachtzeit drastisch einzuschränken, greift nicht. Erstens finden Besuche selten nach 21.00 Uhr statt, zweitens gibt es durch die Coronaschutzverordnungen der Länder ohnehin eine drastische Kontaktbeschränkung und drittens würden Besuche bzw. Menschenansammlungen bei einer nächtlichen Ausgangssperre zu anderen Tageszeiten erheblich mehr werden - wäre dann die Konsequenz eine totale Ausgangssperre wie in Staaten mit einem Unrecht- bzw. faschistischen Regime? Solche reaktionären Maßnahmen hat es u.a. auch in Frankreich gegeben - trotzdem ist dieses Land jetzt ein Hochrisikogebiet!
Um es nochmals zu betonen: Die nicht lebensnotwendigen Konzerne bleiben weitgehend ungeschoren! Während in Köln ab heute 0.00 Uhr eine Ausgangssperre bis 5.00 Uhr des Folgetages und dann die Ausgangssperre von 21.00 Uhr bias 5.00 Uhr des Folgetages gilt, darf z.B. das Automobilwerk Ford munter weiterproduzieren.
Es gibt bereits mehrere Klagen gegen die schon jetzt geltenden regionalen Ausgangssperren z.B. in Hagen oderArnsberg, die erfolgreich waren. Dazu ein Auszug der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg (Quelle: https://www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere/PresseOVG/15_04_2021_/index.php)
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg hat - nach entsprechenden Entscheidungen für den Märkischen Kreis und den Kreis Siegen-Wittgenstein - heute auch einem Eilantrag gegen die durch Allgemeinverfügung der Stadt Hagen vom 12. April 2021 erlassene Ausgangsbeschränkung (täglich von 21 Uhr bis 5 Uhr) wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit stattgegeben.
Auch die Stadt Hagen habe nicht hinreichend dargelegt, dass ohne die Ausgangsbeschränkung – bei Berücksichtigung aller zuvor getroffenen anderen Schutzmaßnahmen – eine "erhebliche" Gefährdung der wirksamen Eindämmung des Infektionsgeschehens zu befürchten sei, wie es das Gesetz fordere. Es spreche stattdessen Vieles für eine nur sehr begrenzte Wirkung der Ausgangsbeschränkung, da ohnehin private Kontakte im Stadtgebiet bereits zuvor stark eingeschränkt worden seien. Der Hinweis der Stadt auf Erkenntnisse des Gesundheitsamtes, dass private Zusammenkünfte ausschlaggebend für die hohe Inzidenz seien, sei außerdem zu vage und nicht nachvollziehbar untermauert worden. Überdies komme es bei einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung allein auf den Anteil privater Kontakte zur Nachtzeit an, worüber die Allgemeinverfügung keine Aussagen treffe. Solcher habe es aber schon deshalb bedurft, weil nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts zahlreiche Ausbrüche außer in Privathaushalten in Kindertageseinrichtungen und zunehmend auch in Schulen sowie dem beruflichen Umfeld stattfänden.
Die Entscheidung hat Rechtswirkung zunächst nur zwischen den jeweiligen Verfahrensbeteiligten - also dem Antragsteller und der Stadt Hagen. Für alle übrigen Betroffenen in Hagen gilt die beanstandete Allgemeinverfügung weiter, sofern die Stadt nicht eine andere Entscheidung trifft.
Ebenfalls mit Beschlüssen vom 13. und 14. April 2021 hatte die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts bereits Eilanträgen gegen durch den Märkischen Kreis und den Kreis Siegen-Wittgenstein angeordnete nächtliche Ausgangsbeschränkungen stattgegeben. Auf die Pressemitteilungen hierzu wird Bezug genommen (https://www.vg-arnsberg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/index.php).
Derzeit sind bei der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts noch weitere Eilanträge gegen den Kreis Siegen-Wittgenstein, gegen den Märkischen Kreis, und die Stadt Hagen anhängig, die alsbald entschieden werden sollen.
Az.: 6 L 303/21
Sollte durch die Verschärfung des Infektionsschutzgesetzes eine bundesweite Ausgangssperre beschlossen werden, rate ich jedem Einzelbürger, dagegen wegen unverhältnismäßigem Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht auf Freizügigkeit vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu klagen. Für diese Klage in der ersten Instanz besteht kein Anwaltzwang und es ist für Bedürftige auch ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe möglich. In der Klagebegründung kann auf die bereits ergangenen Gerichtsurteile gegen die Ausgangsbeschränkungen verwiesen werden.Auch sollte in der Klage der Antrag an das Verwaltungsricht gestellt werden, wegen verfassungsrechtlicher Bedenken den Streitfall dem Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 des Grundgesetzes vozulegen.
Autor:Ulrich Achenbach aus Bochum |
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