Die fragwürdigen Praktiken der Stadt Bochum bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Immer wieder ein Ärgernis, Erschließungsbeiträge, die die Stadt von Grundstückseigentümern einfordert.
Erschließungsbeiträge muss jeder Eigentümer für den erstmaligen Anschluss seines Grundstücks an eine öffentliche Straße zahlen. Im Regelfall läuft das so ab: In einem Neubaugebiet erwerben Einwohner Grundstücke. In einem Bebauungsplan für das Gebiet ist geregelt, wie die Straße aussehen soll (Breite, Gehwege, Straßenbelag Parkflächen u.ä.), die die neu bebauten Grundstücke an das öffentliche Straßennetz anschließen soll. 90% der Kosten der neuen Straße stellt die Stadt den neuen Eigentümern als Erschließungsbeitrag in Rechnung, 10% trägt die Stadt selbst.
Hört sich einfach an, ist es aber in der Realität häufig nicht. Als Bochum 2009 bis 2011 keinen genehmigungsfähigen Haushalte aufstellen konnte, stellte sich heraus, dass es die Stadt über Jahrzehnte versäumt hatte, ihr zustehende Erschließungs- und Straßenbaubeiträge einzufordern. Die Bezirksregierung forderte die Stadt auf dieses Versäumnis unverzüglich abzustellen. Die Nachforderung der Beiträge scheiterte allerdings, da sich die Betroffenen wehrten und es unbillig erschien, die Bürger nach Jahrzehnten zur Kasse zu bitten.
Nunmehr hat die Stadt eine neue Masche erdacht nachträglich Erschließungsbeiträge bei den Bürgern einzuziehen: Wenn Straßen saniert werden, die schon um die Jahrhundertwende des 19./20. Jahrhunderts gebaut werden, erhebt man von den Anliegern weitere Erschließungsbeiträge mit der Behauptung, dass diese Erschließungsstraßen erst jetzt im Rahmen der Sanierung, nach über 100 Jahren ihres Bestehens den geplanten Erschließungszustand erhalten würden, der eigentlich schon vor über einem Jahrhundert beabsichtigt gewesen wäre und hätte hergestellt werden sollen.
So behauptet die Stadt bei der Straße „Auf der Prinz“ in Harpen, dass die Polizeiverordnung der Gemeinde Harpen aus dem Jahr 1898 für diese innerörtliche Straße grundsätzlich eine Breite von 7,50m und Gehwege in 2m Breite vorgesehen hätte. Die Gehwege hätten aber bisher nicht bestanden. Erst jetzt, über 100 Jahre später, würde die Stadt den damals festgelegten Ausbauzustand der Straße herstellen, in dem sie die Straße durch entsprechende Gehwege und Parkstreifen ergänzt, also müssten die Grundstücksanlieger heute dafür zahlen, dass die Stadt mit über 100 Jahren Verspätung den damals angeblich geplanten Ausbauzustand der Straße nun endlich herstellt. Macht mehrere tausend Euro für jeden Anlieger.
Wäre die Straße „Auf der Prinz“, zunächst Neustraße genannt, älter als die Polizeiverordnung von 1898, dann wäre sie eine „altvorhandene Straße“ und für diese könnten u.U. gar keine Erschließungsbeiträge erhoben werden. Wann die Straße tatsächlich in welchem Zustand angelegt wurde, lässt sich nach über 100 Jahren allerdings kaum mehr klären. Belegt ist, dass die Straße bereits 1907 erstmals aufgrund ihres schlechten baulichen Zustandes saniert wurde.
Was damals, als sie erstmals angelegt wurde, für ein Ausbauzustand geplant war, wissen weder die Bürger noch die Stadt wirklich. Auch ist nicht bekannt, ob die Gemeinde Harpen wirklich einen Ausbau gemäß später erlassener Polizeiverordnung jemals in Betracht gezogen hat, denn wie Lufbilder von 1926 zeigen, gab es auch zu diesem Zeitpunkt an der Straße kaum Anlieger. Also kann schon in Frage gestellt werden, ob es sich überhaupt um eine innerörtliche Straße handelte.
Allerdings haben die Anwohner, die den Erschließungsbeitrag zahlen sollen, ein Problem: Sie und nicht die Stadt müssen beweisen, dass die Straße zu irgendeinem Zeitpunkt in den letzten über 100 Jahren den Ausbauzustand erreicht hat, den die Gemeinde bei Anlage der Straße vorgesehen hatte. Die Stadt behauptet, das sei bis heute nie der Fall gewesen und solange die Bürger das nicht eindeutig wiederlegen können, entscheidet das ohnehin nicht für seine Bürgerfreundlichkeit bekannte Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen, die Erschließungsbeiträge würden zu Recht erhoben.
Dass es nach zwei Weltkriegen und über hundert Jahren mangels Zeitzeugen und Unterlagen weder für die Stadt noch für die Bürger schwerlich möglich ist zu belegen, ob es je einen von der Gemeinde festgelegten Erschließungszustand gegeben hat und ob dieser je erreicht wurde, ist auch den Verantwortlichen bei der Stadt klar. Trotzdem machen sie sich genau diese mangelhafte Informationslage zu Nutze, um die Bürger um ein paar tausend Euro zu erleichtern.
Würden solche Praktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern angewendet, würde kein Gericht solche Ansprüche bejahen. Eher sähe das Unternehmen sich Klagen wegen unlauteren Geschäftspraktiken ausgesetzt.
Trotzdem auch den Verwaltungsrichtern klar sein muss, dass solches Handeln gegenüber Bürgern unlauter ist, beharren sie auf dem fragwürdigen Rechtsgrundsatz: Kann der Bürger die lediglich auf Indizien basierenden Behauptungen der Verwaltung nicht eindeutig widerlegen, muss er zahlen. Dass es den Anliegern nach einer langwierigen Archivrecherche gelingen könnte, nachzuweisen, dass ihre Straße, für die sie Erschließungsbeiträge bezahlen sollen, bereits vor 1900 angelegt wurde und damit nicht mehr abgerechnet werden darf, ist schon aufgrund des vorhandenen lückenhaften Archivmaterials aus dem entsprechenden Jahrhundert, fraglich.
Dass es Anliegern in Einzelfällen trotzdem gelingt, darauf kann es die Stadt ankommen lassen, den meisten Bürger fehlt jede Chance, die tatsächlichen Umstände zum Zeitpunkt der Anlage ihrer Straße aufzuklären (WAZ vom 28.02.16).
Basierend auf dem beschriebenen Umstand von den Bürgern mehrere tausend Euro hohe Erschließungsbeiträge einzufordern, ist unredlich. Städte, die solche Praktiken anwenden, verhalten sich alles andere als bürgerfreundlich. Auch wenn eine Stadt, insbesondere aufgrund schlechten städtischen Wirtschaftens in der Vergangenheit, jeden Euro bitter nötig hat, rechtfertigt das nicht, auf diese fragwürdige Art Geld bei den Bürgern einzutreiben.
Erhebt die Stadt Erschließungsbeiträge, dann muss sie lückenlos darlegen und beweisen können, dass es für diese spezielle Straße bereits bei ihrer Anlage einen Bebauungsplan oder etwas ähnliches gab, der einen fest definierten Ausbauzustand der Straße vorsah, der erst durch die jetzt geplanten Baumaßnahmen erreicht wird. In allen anderen Fällen ist die Erhebung von Erschließungsbeiträgen unredlich.
Letztlich ist ein Unding, dass die Stadt es in über 100 Jahren nicht schafft, einen angeblich vor über einem Jahrhundert festgesetzten Ausbauzustand einer Straße herzustellen. Selbst wenn dem Bürger ein geplanter Ausbauzustand von der Stadt zugesichert wurde, steht ihm allerdings kein Rechtsanspruch zu, die Stadt zu verpflichten den versprochenen Ausbauzustand auch herzustellen. Da muss man sich schon mal über 100 Jahre gedulden, bis die Stadt tätig wird. Wenn sich die Stadt dann aber doch noch bequemt, endlich den versprochenen Zustand herzustellen, dann werden eben die Enkel zur Kasse gebeten.
Solches Verhalten der Stadt wird von den Bürgern als dreist empfunden. Zu Recht.
Ist die Verwaltung nicht bereit diese fragwürdigen Praktiken einzustellen, dann muss die Politik sie dazu verpflichten.
Volker Steude
Die STADTGESTALTER - politisch aber parteilos
Autor:Dr. Volker Steude aus Bochum |
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