E-Zigaretten sind nicht (!) verboten
E-Zigaretten fallen nicht unter das Arzneimittelrecht. So kann man kurz und knapp eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes NRW zusammenfassen. "justiz-online", die Homepage des Oberverwaltungsgerichts NRW, berichtet heute über den Fall. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar!
Auf lokalkompass.de hatte es aufgrund unserer Berichterstattung in den vergangenen Monaten bereits ausführliche Diskussionen zum Thema gegeben. Der Mendener "Dampfer" Andreas Reiser, mit dem der Stadtspiegel und lokalkompass.de vor einiger Zeit ein ausführliches Interview zum Thema geführt hatten, hat das Urteil des OVG heute auf facebook gepostet und fühlt sich bestätigt. "Eine große Blamage für die Politik und die Lobbies", kommentiert der Mendener.
In der Pressemitteilung heißt es (auszugsweise):
"Mit Beschluss vom 23. April 2012 hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts dem Land Nordrhein-Westfalen (Antragsgegner) durch einstweilige Anordnung die in einer 'Pressemeldung' vom 16. Dezember 2011 enthaltenen Warnungen vor E Zigaretten untersagt.
In dieser 'Pressemeldung' hatte das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium vor nikotinhaltigen E-Zigaretten gewarnt, da diese als Arzneimittel anzusehen, aber nicht zugelassen seien und der Handel mit nicht als Arzneimittel zugelassenen E Zigaretten strafbar sei. Am selben Tag informierte das Ministerium die Bezirksregierungen über die nach seiner Meinung bestehende Rechtslage. Nikotin sei eine pharmakologisch wirkende Substanz und nikotinhaltige Liquids unterlägen als Funktionsarzneimittel dem Arzneimittelrecht. Die E-Zigarette als Applikator unterliege dem Medizinproduktegesetz. (...)
Die Antragstellerin, die E Zigaretten produziert und vertreibt, beantragte beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, dem Ministerium diese Äußerungen im Wege einer einstweiliger Anordnung zu untersagen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht ab.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht heute die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und dem Antragsbegehren im Wesentlichen stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Mit Rücksicht auf die Berichterstattung in den Medien zur Verkehrsfähigkeit der E-Zigarette spreche Überwiegendes dafür, dass die streitigen Äußerungen des Ministeriums wie ein Verbot wirkten. Deshalb sei die rechtliche Einschätzung des Ministeriums nicht nur auf seine Vertretbarkeit zu überprüfen, vielmehr habe das Gericht eine eigene rechtliche Wertung am Maßstab des Arzneimittelgesetzes und des Medizinproduktegesetzes vorzunehmen. Danach seien die in der 'Pressemeldung' und in dem Erlass enthaltenen Äußerungen rechtswidrig. Die E-Zigarette und ein nikotinhaltiges Liquid unterfielen weder dem Arzneimittelgesetz noch dem Medizinproduktegesetz. (...)"
Autor:Hans-Jürgen Köhler aus Menden (Sauerland) |
8 Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.