Dichtheitsprüfung vom Tisch?

So kann ein Foto einer Untersuchungskamera aussehen. Foto: Stadt Menden
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Die Landesregierung hat Neuigkeiten zur Kanal-Dichtheitsprüfung veröffentlicht. Demnach ist die angestrebte flächendeckende Prüfungspflicht in NRW offenbar vom Tisch. Vorgeschrieben wird sie lediglich für Kanäle in Wasserschutzgebieten und bei gewerblicher Nutzung.

Wenn jetzt allerdings Umweltminister Johannes Remmel sagt, dass "seine" Regierung die frühere Handhabung der CDU/FDP-Regierung BÜRGERFREUNDLICHER gestaltet habe, dann muss ich doch ein wenig die Stirn runzeln.
Hier habe ich Ursache und Wirkung doch ein wenig anders in Erinnerung.

Nun ja, wie dem auch sein. Hier die Pressemitteilung der Landesregierung in Auszügen:

"Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund
Verbraucherschutz teilt mit:
Die nordrhein-westfälische Landesregierung schlägt vor, das Landeswassergesetz bürgerfreundlich zu novellieren und damit Klarheit und
Rechtssicherheit zu schaffen.
„Die bundesgesetzliche Vorgabe, dass Kanäle funktionsfähig und dicht sein müssen, gilt für alle und somit auch in NRW“, sagte Umweltminister Johannes Remmel. Allerdings hat sich die Regelung der früheren CDU/FDP-Landesregierung mit starren Fristen für eine Prüfung auf Dichtheit als bürgerunfreundlich und nicht praktikabel erwiesen. „Wir schaffen jetzt mit der Novellierung Erleichterungen, ohne den Anspruch an einen umfassenden Boden- und Gewässerschutz zu schwächen“, sagte Umweltminister Johannes Remmel.

(...) Das Land NRW wird deshalb zeitgleich zur Novellierung des Landeswassergesetzes ein Monitoring-Programm auflegen, das mögliche Beeinträchtigungen des Grundwassers durch undichte private Abwasserleitungen über einen Zeitraum von fünf Jahren untersucht.
Dies kündigte Remmel nach Beratungen an. „Gegenüber der bisherigen Regelung aus Zeiten der CDU und FDP soll die Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Abwasserkanälen im Verfahren und vom Umfang her vereinfacht und die
Umwelt trotzdem geschützt werden“, sagte Minister Remmel.

Die Landesregierung schlägt vor, folgende Eckpunkte zur Grundlage
einer neuen Regelung zu machen:
1. Nach § 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes ist derjenige, der
eine Abwasseranlage (Kanal) betreibt, verpflichtet ihren Zustand und ihre
Funktionsfähigkeit zu überprüfen. DasWHG gilt uneingeschränkt für alle
Bundesländer, auch für Nordrhein-Westfalen. Die Anforderungen an die
Funktionsfähigkeit von Abwasserleitungen richten sich grundsätzlich nach
den bundesweit allgemein anerkannten Regeln der Technik in Form der Seite 2 von 2 DIN 1986 Teil 30 und der DIN EN 1610. Danach ist alle 30 Jahre eine
Überprüfung der Kanäle, egal ob privat oder öffentlich, durchzuführen.
2. In Wasserschutzgebieten sollen die geltenden erstmaligen Prüffristen bis
zum 31. Dezember 2015 beibehalten werden für die Erstprüfung von
Abwasserleitungen, die vor 1965 (häusliche Abwässer) bzw. vor 1990
(industrielle oder gewerbliche Abwässer) errichtet wurden, alle anderen
Abwasserleitungen müssen bis zum 31. Dezember 2020 geprüft werden.
3. Außerhalb derWasserschutzgebiete sollen weiterhin bis spätestens zum
31. Dezember 2020 solche bestehenden Abwasserleitungen geprüft
werden, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers
dienen.
4. Für andere private Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten
werden keine landesrechtlichen Vorgaben gemacht. Die Kommunen
können allerdings ihrerseits durch Satzung festlegen, innerhalb
welcher Frist, je nach Anforderung der örtlichen Abwasserkonzeption,
eine Bescheinigung über das Ergebnis einer Prüfung vorzulegen ist.
5. Ergibt sich nach der Funktionsprüfung ein Sanierungserfordernis, sollte
lediglich bei einsturzgefährdeten Abwasserleitungen (Schadensklasse A)
eine kurzfristige Sanierungsfrist vorgegeben werden. Bei mittleren
Schäden (Schadensklasse B) soll eine Sanierung innerhalb von zehn
Jahren durchgeführt werden. Geringfügige Schäden müssen nicht saniert
werden. Durch einheitliche Anforderungen imWege einer Rechtsverordnung
sollen die Qualifikationsanforderungen an die Prüfenden sowie
die Qualitätsanforderungen an die Prüfungsmethoden konkretisiert und
festgeschrieben werden.
6. Städte und Gemeinden sollen weiterhin in ihrer örtlichen Kompetenz die
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer über die
Durchführung der Funktionsprüfung unterrichten und beraten sowie durch
Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Fristen für die erstmalige
Prüfung festlegen und sich Prüfbescheinigungen vorlegen lassen können.
7. Die Landesregierung stellt bis zu zehn Millionen Euro aus dem Förderprogramm „Ressourcenschonende Abwasserbeseitigung“ für die
Sanierung privater Kanäle zur Verfügung. Eine Unterstützung in Härtefällen
ist vorgesehen.
8. Das Land NRW wird sich wegen der unzureichenden Vorgaben des Bundesrechts und der unterschiedlichen Auslegungsvarianten in den Ländern
bei der Bundesregierung für eine bundeseinheitliche Regelung einsetzen.
Die Landesregierung schlägt diesenWeg vor und würde dann im Rahmen
eines Gesetzgebungsverfahrens eine Verordnung zur Umsetzung
mit diesen Inhalten vorlegen."

Autor:

Hans-Jürgen Köhler aus Menden (Sauerland)

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