Neue Allgemeinverfügung im Märkischen Kreis
Anpassungen bei der Ausgangssperre
Das Land NRW hat am Donnerstag die neue Coronaschutzverordnung veröffentlicht, die ab Montag und zunächst bis zum 26. April auch im Märkischen Kreis gilt. Darüber hinaus tritt ab dem 19. April eine neue Allgemeinverfügung in Kraft. Sie beinhaltet – angelehnt an den Bundesgesetzentwurf zum neuen Infektionsschutzgesetz – Anpassungen in Bezug auf die Ausgangssperre.
Aufgrund des weiterhin hohen Infektionsgeschehens und dem nach den Osterferien wieder gestiegenen 7-Tage-Inzidenzwert (222,6 – Stand: 15. April) waren und sind aus Sicht des Krisenstabs weiterhin lokale Maßnahmen notwendig. In enger Abstimmung mit dem NRW-Gesundheitsministerium wird der Kreis daher die Ausgangssperre zunächst beibehalten. Landrat Marco Voge appelliert eindringlich: "Es geht darum, die Kontakte – und hier ganz konkret auch private, gesellige Zusammenkünfte in den Abendstunden – zu reduzieren. Ausgangsbeschränkungen spricht man nicht leichtfertig aus. Sie haben zum Ziel, dass abends keine Besuche zwischen verschiedenen Haushalten stattfinden. Wir haben Verständnis dafür, dass bei vielen Menschen, die sich vorbildlich an die Regeln halten, die Akzeptanz für schärfere Maßnahmen schwindet. Wir müssen aber weiter das Infektionsgeschehen im privaten Raum eindämmen. Dazu sind die Einschränkungen für eine gewisse Zeit nötig. Denn nur gemeinsam können wir die Welle brechen."
Eine neue Allgemeinverfügung, die ab Montag, 19. April, im Märkischen Kreis gilt, beinhaltet über die Maßnahmen der Landesverordnung hinaus zudem folgende Punkte:
Ausgangssperre:
Die in der neuen Verfügung angepassten Regelungen der Ausgangssperre im Märkischen Kreis orientieren sich am Gesetzentwurf der Bundesregierung zum neuen Infektionsschutzgesetz. Die Wohnung verlassen darf demnach nur, wer es begründen kann – zum Beispiel für den Arbeitsweg, die Pflege von Angehörigen oder medizinische Notfälle. Joggen, Spaziergänge oder Radfahren zählen nicht mehr dazu. Die allgemeine Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr bleibt bestehen. Ziel ist, private Zusammenkünfte zu unterbinden, die erheblich zum Infektionsgeschehen beitragen.
Ausnahmen:
• Medizinische oder veterinärmedizinische Notfälle • Berufsausübung • Fürsorgetätigkeiten oder Betreuung Unterstützungsbedürftiger • Der Begleitung Sterbender • Der Versorgung von Tieren
In der aktualisierten Coronaschutzverordnung sind im öffentlichen Raum weiterhin nur Treffen mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand möglich. Die in der Landesverordnung aufgeführten und für den öffentlichen Raum vorgesehenen Kontaktbeschränkungen gelten demnach auch im Märkischen Kreis – wie zuvor bereits – im Privatbereich (§2 Abs. 1a CorSchVO). Ohne eine Beschränkung für den privaten Raum ist eine Entlastung des Gesundheitssystems und ein Absinken der Infektionszahlen aus Sicht des Krisenstabs nicht zu erwarten. Die Religionsausübung ist – im Rahmen der landesweiten Coronaschutzverordnung – von diesem Verbot nicht berührt.
Kein Präsenzunterricht:
Wie berichtet, wird der Distanzunterricht an allen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Grund- und Förderschulen im Märkischen Kreises in der kommenden Woche fortgesetzt. Ausgenommen von dieser Regelung sind weiterhin die Abschlussklassen sowie Berufsabschlussprüfungen. Eltern, die ihre Kinder zuhause nicht betreuen können, erhalten die Möglichkeit, bis zum 26. April ein Betreuungsangebot zu beantragen.
Der Märkische Kreis hatte bereits vor der landesweiten Regelung, die Distanzunterricht bei einer Inzidenz über 200 vorsieht, nachdrücklich beim Land darauf hingewirkt, den Distanzunterricht in der nächsten Woche fortzusetzen. "Wir haben dem NRW-Gesundheitsministerium deutlich gemacht, dass die Rückkehr zum Wechselunterricht in Anbetracht der aktuellen Infektionszahlen in unserem Kreis das falsche Signal wäre", sagt Landrat Marco Voge.
Maskenpflicht bei Fahrgemeinschaften:
Ab Montag gilt weiterhin die Maskenpflicht bei Fahrgemeinschaften (ausgenommen die fahrzeugführende Person). Kinder bis zum Schuleintrittsalter und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können bzw. dürfen, sind von der Verpflichtung ausgenommen.
Für körpernahe Dienstleistungen hatte der Kreis ebenfalls bereits Maßnahmen verfügt, die weiterhin gelten.
Der Krisenstab appelliert ausdrücklich an die Bürgerinnen und Bürger, weiterhin die AHAL-Regeln einzuhalten und Kontakte zu meiden. "Jeder von uns kann seinen Beitrag im Kampf gegen die Pandemie leisten, in dem er sich umsichtig, vorsichtig und diszipliniert verhält. Das Virus unterscheidet nicht zwischen öffentlichem und privatem Raum. Es liegt weiterhin an jedem einzelnen, seinen Beitrag zu leisten und sich an die Regeln zu halten."
Autor:Uwe Petzold aus Dortmund-Süd |
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