Peinliche Rechtsprechung? – Staatsanwaltschaft in Erklärungsnot?

Am 14.09.2017 veröffentlichte die Westfalenpost einen Artikel unter dem Titel "78-jähriger Mendener riskiert Haft für Mini-Diebstähle". Das Aktenzeichen 120 Js 837/17 wurde in dem Artikel leider nicht genannt.

Der Diebstahl wurde vereitelt, wurde also noch nicht einmal ausgeführt.

„Dass ein Diebstahl bei einem Warenwert von 1,75 Euro überhaupt vor Gericht landet, ist eine Ausnahme.
Amtsrichter Wefers hatte den beantragten Strafbefehl (Strafe per Post) der Staatsanwaltschaft nicht einfach so durchwinken wollen. Ihm war aufgefallen, dass der Mann schon im Januar 2014 wegen eines ähnlichen Diebstahls einen Strafbefehl über 600 Euro begleichen musste. Mit Blick auf das fortgeschrittene Alter des Angeklagten, sagt Wefers: „Wenn jemand wie Sie zum zweiten Mal innerhalb von zwei Jahren auffällt, dann wundert mich das.“ Er habe sich ein persönliches Bild des Angeklagten machen wollen.“

Die Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf Veröffentlichung der Volltextentscheidung wurde am heutigen Tag abgelehnt mit dem Hinweis, „dass ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 475 StPO nicht erkennbar ist und daher eine Urteilsübersendung nicht erfolgt.“

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Rechtsprechung in Deutschland erfolgt im Namen des Volkes. Das ist keine Geheimniskrämerei. Wer vorgibt, dass er "im Namen des Volkes" Recht spricht, muss auf Rückfragen gefasst sein. Das gilt in der Gewaltenteilung unserer Demokratie auch für Richter und Staatsanwälte.

Entgegen dem ausweichenden Argument der Staatsanwaltschaft (Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen § 475 StPO) geht es nicht um "Akteneinsicht", sondern um die Volltextentscheidung eines Urteils. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen den freien Zugang zu allen Gerichtsentscheidungen bestätigt.

Ein spannendes Thema.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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