Die wollen doch nur spielen!

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Der Sommer läuft auf Hochtouren und die Sonne lockt die Menschen aus ihren vier Wänden ins Freie. Wer einen eigenen Garten hat, der ist nun fleißig am Grillen, Werkeln, Feiern - und die Kinder toben ausgelassen. Leider birgt dieses scheinbar harmlose Sommervergnügen ein hohes Konfliktpotenzial.
„Endlich Sonne! Da waren meine Kinder und ich natürlich in unserem Garten. Die beiden konnten schaukeln, toben, und natürlich haben sie dabei auch vor Freude geschrien“, erzählt Michaela Sälzer. Doch die Freude über einen unbeschwerten Sommertag sollte nicht lange währen. „Unsere Nachbarn forderten die Kinder sehr deutlich auf, diesen unerträglichen Krach zu unterlassen“, so die Iserlohnerin fassungslos.
Kinder eine Lärmbelästigung? „Das ist eine Unverschämtheit. Als Lärmbelästigung bezeichne ich eine Kreissäge, die von 13 bis 18 Uhr ununterbrochen ihr gällendes Gejaule von sich gibt - oder Rasenmäher und dergleichen“, meint die zweifache Mutter.
Und der Gesetzgeber gibt Michaela Sälzer recht. In zahlreichen Nachbarschaftsstreitigkeiten, die vor Gericht endeten, wurden die Urteile zugunsten der Kinder gefällt. Die Klage wird oft mit der Begründung, dass diese Art Beeinträchtigung zumutbar ist und somit einer Unterlassungsklage nicht stattzugeben sei, gemäß § 1004 Abs. 2 BGB, abgelehnt. „Üblicher Kinderlärm ist hinzunehmen“, bestätigt auch Angela Schunke, Leiterin des Ordnungsamtes Iserlohn.
Doch warum werden andere Lärmquellen scheinbar leichter hingenommen als die Freudenschreie der Kinder? „Vermutlich, weil sie als produzierende und damit unvermeidliche Geräusche angesehen werden, die für die Bearbeitung verschiedener Dinge notwendig sind“, meint Michaela Sälzer.
Doch als ebenso notwendig betrachtet die Iserlohnerin die Lautäußerungen ihrer Kinder. „Für eine gesunde und freie Entwicklung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten ist dies unerlässlich.“
Dem Rechnung getragen hat auch das Bundesland Berlin, welches als erstes Bundesland überhaupt die Zumutbarkeit von Kinderlärm gesetzlich verankert hat.

HINTERGRUND: Welcher Lärm zu welcher Zeit hinnehmbar ist, das regelt die Lärmschutzverordnung der jeweiligen Stadt. Allgemein gilt:
- Nachtruhe: In der Zeit von 22 bis 6 Uhr ist die Störung anderer zu vermeiden
- Tonwiedergabegeräte: Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke und Dauer betrieben werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Das gilt insbesondere bei offenen Fenstern/Türen, auf Balkonen und im Freien.
- Haus- und Gartenarbeiten: Geräuschvolle Arbeiten sind werktags von 20 bis 6 Uhr sowie sonntags zu unterlassen. Feiern und Gartenfeste, geräuschvolle Sportspiele, Feuerwerke abseits des Jahreswechsels sind von 22 bis 6 Uhr verboten.

Autor:

Melanie Giese aus Recklinghausen

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