Wohnungseigentümer müssen ihre Anlage instand halten
Jedes Mitglied einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern kann verlangen, dass Mängel am Gebäude beseitigt werden. Erfolgt keine Reparatur und erleiden einzelne Eigentümer dadurch Nachteile, können sie von der Gemeinschaft den Ersatz ihres Schadens verlangen.
Eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts München (32 Wx 120/08) fiel in diesem Fall: Das Dach des Gebäudes war undicht. Trotzdem veranlasste die Eigentümergemeinschaft zunächst nicht die erforderliche Sanierung. Ein Miteigentümer, der sie verlangt hatte, machte geltend, dass er seine Wohnung für einige Jahre nicht vermieten konnte, weil aufgrund der unterbliebenen Reparatur des Daches in seiner Wohnung Feuchtigkeitsschäden aufgetreten seien. Als Schadensersatz verlangte er von den übrigen Eigentümern die ausgefallenen Mieten. Das Gericht sah die Eigentümergemeinschaft in der Pflicht, notwendige Sanierungsarbeiten durchzuführen. Pech hatte der Eigentümer gleichwohl: Er bekam am Ende die ausgefallenen Mieten doch nicht ersetzt, da er nicht nachweisen konnte, dass die Feuchtigkeitsschäden in seiner Wohnung vom undichten Dach stammten. Foto: Mieske
Autor:Melanie Giese aus Recklinghausen |
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