Wenn das Jobcenter nicht zahlen will – Vorschuss beantragen
Immer wieder berichten uns Antragsteller, dass sie beim Jobcenter mit Ausreden abgespeist und ohne Hilfe weggeschickt werden. Bedürftigen wird die Überbrückung bei Arbeitsaufnahme verweigert, Stromsperren werden zugelassen und vollstreckt, und Darlehen für Mietschulden werden abgelehnt, solange bis weitere Folgekosten durch Räumungsklagen, Kosten für die Wohnungssuche und Umzugskosten entstehen, die die Notlage weiter verschärfen.
Was ist zu tun? Sind notleidende Menschen wirklich auf Gedeih und Verderb der Tageslaune der Verantwortlichen in den Jobcentern ausgeliefert? Welche rechtlichen Möglichkeiten zur Existenzsicherung sind vorgesehen?
Der hier vorgestellte Artikel empfiehlt erste Möglichkeiten und dient der groben Orientierung. Es ist anzuraten, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
„In jüngster Zeit häufen sich Vorfälle, in denen Jobcenter mit allerlei windigen Tricks versuchen, "Neueinsteigern", also Menschen, die "Hartz-IV" neu beantragen müssen, erst gar keine Leistungen mehr zu bewilligen. Sie gehen dabei natürlich nicht so vor, dass sie die Leistungen PER BESCHEID ablehnen. Dagegen könnte man ja sofort klagen. Nein, sie lehnen entweder mündlich ab, kreieren eine „Aufforderung zur Mitwirkung nach § 60 SGB I", der aus unterschiedlichen Gründen überhaupt nicht nachgekommen werden kann oder reagieren einfach gar nicht.“
Abhilfe schafft ein Antrag auf Vorschuss nach § 42 SGB I.
§ 42 SGB I Vorschüsse
(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschusszahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlass des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.
Der Verfasser stellte seinem Artikel eine nachdenkenswerte These voraus:
„Erst wenn das letzte Jobcenter geschlossen, die letzte Sanktion aus den Sozialgesetzbüchern gestrichen und deutschlandweit ein BEDINGUNGSLOSES Grundeinkommen eingeführt ist, werdet Ihr erkennen, dass "Demokratie" kein leeres Wort und die Würde des Menschen tatsächlich unantastbar ist.“
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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