Warnung vor Sozialleistungsbetrug bei Wohnkosten
In unnachgiebiger Härte zieht das Jobcenter Märkischer Kreis gegen jeden zu Felde, der seiner "Mitwirkungspflicht" nicht oder auch nur verspätet nachkommt. Ordnungswidrigkeitsverfahren und selbst Strafverfahren sind die Folge. Dann ermittelt die Staatsanwaltschaft
Mitwirkungspflicht, im Sinne von Aufklärungs- und Beratungspflicht besteht aber von Gesetzes Wegen auch für die Jobcenter selbst.
Dass die Behörde sich nicht daran hält, haben wir dutzende Mal nachgewiesen und die Erfolgsquoten bei Widerspruchs- und Klageverfahren sprechen Bände.
Dabei kommen die Anweisungen und Vorgaben nicht von den Sachbearbeitern, sondern von Geschäftsführung und selbst Regionaldirektionen.
Als jüngstes Beispiel kann das Urteil des Bundessozialgerichts bezüglich der Kosten der Unterkunft gelten. Betroffen sind all jene, deren Wohn- und Heizkosten höher waren, als das Jobcenter/Grundsicherung bezahlen wollte
Über Jahre hat das Jobcenter falsche "Angemessenheitsvorgaben" angewandt, Leistungsberechtigte mit Mietsenkungsverfahren überzogen und rechtswidrig Leistungskürzungen bei Miete und z.T. Heizkosten vorgenommen.
http://www.beispielklagen.de/IFG042.html
Jetzt hat das Bundessozialgericht - nach Jahren endlich - ein Machtwort gesprochen und die schwammigen politischen Formulierungen nachgezeichnet.
Aber anstatt zu Unrecht einbehaltene Leistungen von Amts wegen zurückzuerstatten, hat das Ministerium für Arbeit, lntegration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen ua. festgestellt:
"Von Amts wegen sind bestandskräftige Leistungsbescheide nach § 22
SGB II mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 44 SGB X iVm. § 40
SGB II zurückzunehmen, wenn die Rechte der Leistungsberechtigten infolge
der Nichtanwendung der ab dem 01 .01.2010 geltenden WNB betroffen
und Leistungen nach § 22 SGB II zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Ggf. reicht die Rückwirkung in der Regel bis zum 01.01.2011.
§ 44 SGB X verlangt keine Überprüfung aller Leistungsfälle, sondern
eine Überprüfung bei festgestellten Anhaltspunkten im Einzelfall. Insbesondere
bei gestellten Überprüfungsanträgen gem. § 44 SGB X ist eine Überprüfung vorzunehmen."
http://www.harald-thome.de/media/files/MAIS-NRW-15.8.-2012-ERlass-zu-KdU-RS-0477-12-Anlage-A1.pdf
Das soll wohl heißen, wer keinen Überprüfungsantrag stellt, geht wieder leer aus. Wer ihn zu spät stellt, verliert wieder ein weiteres Jahr.
Da die Sache höchstrichterlich entschieden ist, müssen sich Jobcenter daran halten.
Also Antrag stellen, und bei Ablehnung sofort zum Anwalt.
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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