Vermieter darf Mieter auch bei unverschuldeter Geldnot fristlos kündigen

Die aktuelle Entscheidung des BGH vom 04.02.2015, VIII ZR 175/14 könnte zu einem Ansteigen der Gewaltausbrüche gegenüber Mitarbeitern von Jobcentern und Sozialleistungsträger führen. Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung können fortan Schlampereien und Verzögerungen der Behördenmitarbeiter bei der Auszahlung der Mietleistungen direkt zu Räumungsklagen, und im schlimmsten Fall in die Obdachlosigkeit führen.

„Ist ein sozialhilfeberechtigter Mieter, obwohl er rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat, nicht in der Lage pünktlich seine Mietzahlungen zu leisten und gerät er deshalb mit einem erheblichen Teil der Miete in Verzug, so darf der Vermieter auch in diesem Fall fristlos den Mietvertrag kündigen. Dies hat den Bundesgerichtshof entschieden.
Der Bundesgerichtshof hat mit der Frage befasst, ob der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt ist, wenn der sozialhilfeberechtigte Mieter zur pünktlichen Zahlung der Miete nicht in der Lage ist, nachdem er zwar rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat, die zur Mietzahlung erforderlichen Unterkunftskosten jedoch nicht rechtzeitig bewilligt worden sind.“

anwalt.de

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der säumige Mieter in einem Eilverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf bereits ein Darlehen in Höhe von 6650,00 € vom Jobcenter erfolgreich erstritten. Das Jobcenter kam der Entscheidung des Sozialgerichts jedoch nicht nach. Die Verschleppung der Auszahlung hatte zur Folge, dass das Amtsgericht Langenfeld, 02.10.2013 - 34 C 154/13 die Räumung anwies.
Zu Recht stellte bereits das Amtsgericht heraus „denn im Verhältnis zum Kläger war nicht der Dritte (Jobcenter) der maßgebliche Schuldner, sondern allein er.“

Auch das Landgericht Düsseldorf bestätigte diese Rechtsauffassung (11.06.2014 - 34 S 343/13).

„Der Vermieter ist auch dann zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der sozialhilfeberechtigte Mieter zur pünktlichen Zahlung der Miete nicht in der Lage ist, nachdem er zwar rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat, die zur Mietzahlung erforderlichen Unterkunftskosten jedoch nicht rechtzeitig bewilligt worden sind.“
rechtslupe.de

„Dem Verzugseintritt steht nicht entgegen, dass der Mieter auf Sozialleistungen angewiesen war, um die Miete zu entrichten, und diese rechtzeitig beantragt hatte. Zwar kommt der Schuldner nur in Verzug, wenn er das Ausbleiben der Leistung zu vertreten hat. Bei Geldschulden befreien jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den Folgen verspäteter Zahlung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruhen. Vielmehr hat jedermann nach dem Prinzip der einer Geldschuld zugrunde liegenden unbeschränkten Vermögenshaftung ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen. Das Prinzip „Geld hat man zu haben“ gilt auch für Mietschulden.“
haufe.de

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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