Urlaub auch für Arbeitslose?

Urlaubszeit ist Reisezeit. Was bedeutet das für arbeitslose Bezieher von Arbeitslosengeld?
Jedes Jahr vor Beginn der Ferienzeit stellen sich viele bei der Agentur für Arbeit registrierte Job Suchende die Frage, ob sie einen Urlaub antreten können, den sie oft bereits lange vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit gebucht hatten. Muss nicht die Reise storniert werden, weil während des Urlaubs die tägliche Erreichbarkeit am Wohnort nicht mehr gewährleistet ist?
Helmut Simon, Teamleiter in der Agentur für Arbeit Iserlohn, stellt klar: „Einen Rechtsanspruch auf Urlaub gibt es für Arbeitslose in der Tat nicht. Die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes greifen nämlich für diesen Personenkreis nicht.“
Sehr wohl kann die Arbeitsagentur einer Urlaubsreise bis zu drei Wochen zustimmen, wenn während der Abwesenheit aller Voraussicht nach keine Integrationsvorbereitung bzw. Vermittlung in einen neuen Job in Aussicht steht. „Ist dies der Fall, läuft die Zahlung des Arbeitslosengeldes bis zu maximal drei Wochen weiter.“
Doch wie sieht es aus, wenn Arbeitslose - oft betrifft es ausländische Arbeitnehmer - längere Urlaubszeiten meist in ihre Heimatländer antreten möchten, weil sich für sie eine solche Reise für drei Wochen nicht lohnt? Simon: „Leistungsrechtlich auch kein Problem, wenn die Urlaubszeit nicht länger als sechs Wochen dauert. Allerdings werden dann ab der vierten Woche keine Leistungen mehr gezahlt.“
Grundsätzlich rät der Experte der Agentur für Arbeit allen Arbeitslosen mit Reiseplänen, sich vor Antritt des Urlaubs persönlich mit der zuständigen Agentur für Arbeit in Verbindung zu setzen. Wer nämlich seine Ferienreise ohne Einverständnis der Agentur für Arbeit antritt, verliert seine Ansprüche für die Dauer der Abwesenheit in jedem Falle. Bereits gezahlte Leistungen müssen dann zurück erstattet werden. Foto: Klaus

Autor:

Melanie Giese aus Recklinghausen

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