Sind die Vorgaben der Kosten der Unterkunft verfassungswidrig ermittelt?
„Das Sozialgericht Mainz hat mit Beschluss vom 12.12.2014, S 3 AS 130/14, ein Klageverfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen, weil es der Auffassung ist, dass die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II, aus der die sogenannten „Mietobergrenzen“ für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) abgeleitet werden, verfassungswidrig ist.
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II lautet:
„Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.““
SG Mainz, S 3 AS 130/14, Beschluss vom 12.12.2014
Kurzzusammenfassung:
Volltext: (128 Seiten)
Existenzfrage ans Amt delegiert -
Hartz IV: Welche Wohnkosten sind »angemessen«? Das Verfassungsgericht prüft
Von Susan Bonath
„»Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt«, heißt es in Paragraph 22 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II). Und weiter: »... soweit diese angemessen sind«. Was »angemessen« ist, müssen die Jobcenter selbst festlegen. Das Sozialgericht (SG) Mainz hält diese Passage für zu unbestimmt und damit verfassungswidrig. Der Gesetzgeber dürfe die Ausgestaltung des Anspruchs auf ein soziokulturelles Existenzminimum nicht an Verwaltungen oder Gerichte delegieren, heißt es in der jetzt veröffentlichten Begründung des Urteils vom Dezember 2014 (Aktenzeichen: S 3 AS 130/14). Dies werde jedoch praktiziert, denn aus den Formulierungen der Gesetzespassage ergebe sich kein bezifferbarer Anspruch, der eingeklagt werden könne, so die Richter. Nun muss das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) prüfen und entscheiden. Den Rechtsstreit setzte das Sozialgericht bis dahin aus.“
Konzepte der Fa. Analyse & Konzepte GmbH halten gerichtlicher Überprüfung oft nicht Stand
In seinem Newsletter räumte Thomas Kallay ein:
„Uns war bis heute nicht bekannt, dass 2013 schon das für Hessen zuständige Landessozialgericht in Darmstadt das A+K-Konzept verworfen hatte - umso klarer wird jetzt, warum der Landkreis Werra-Meißner sein A+K-Konzept wohlweislich unter dem Teppich halten und keine Rechtsstreite darüber wollte...
Auch der Märkische Kreis und der Hochsauerlandkreis stützen derzeit Ihre massiven Senkungen bei den Kosten der Unterkunft auf die Untersuchungen der Hamburger Firma Analyse & Konzepte GmbH.
Allerdings steht die gerichtliche Überprüfung noch immer aus und es ist zu erwarten, dass die vorgelegten Konzepte als „nicht schlüssig“ eingestuft werden könnten, weil nachweislich entscheidungserhebliche Schwächen vorliegen.
IFG042
Bereits ein Blick in die Statistik der eingeleiteten Mietsenkungsverfahren im Bereich des Jobcenter Märkischer Kreis zeigt die dramatischen Konsequenzen für die Leistungsberechtigten.
Widerspruch und Klage zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich
Zur Absicherung des Existenzminimums ist Betroffenen dringend zu raten, gegen jeden Bescheid Widerspruch und Klage einzureichen.
Weitere Informationen:
aufRECHT e.V.
Am Bilstein 10-12
58636 Iserlohn
aufrechtev()gmx.de
Terminabsprache erforderlich
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.