Leben am Existenzminimum

Während Schuldner bislang beim Gericht oder der pfändenden Behörde beantragen und durchsetzen mussten, dass ein monatlicher Freibetrag zum Leben verbleibt, wird dieser beim neuen P-Konto automatisch geschützt.
Ab 1. Juli gibt es auf diesem Konto einen verbesserten Schutz bei Kontopfändungen. Ein Guthaben von 985,15 Euro verbleibt auf jeden Fall. „Der Kontoinhaber muss nichts mehr tun, bei einer Pfändung bleibt der volle Zugang zum Konto möglich und zum Beispiel Überweisungen können bis zum Sockelfreibetrag vorgenommen werden“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW die Vereinfachungen.
Allerdings: „Während ein P-Konto für Verschuldete tatsächlich mehr Handlungsspielraum bietet, ist es für Kontoinhaber ohne Schuldenprobleme nicht zu empfehlen: Eine mögliche Meldung zum Beispiel an die SCHUFA könnte deren Kreditwürdigkeit beeinträchtigen“, rät die Verbraucherzentrale NRW und hat noch mehr Wissenswertes rund um das P-Konto zusammengestellt:
Keine Eile: Die neuen Möglichkeiten gelten zwar ab dem 1. Juli. Für eine Übergangsfrist bis Ende 2011 gilt das alte Kontopfändungsrecht aber parallel weiter. Kontoinhaber haben in dieser Zeit ein Wahlrecht, für welchen Schutz sie sich entscheiden. Und alte Gerichtsbeschlüsse zum Pfändungsschutz behalten auch nach dem 1. Juli ihre Gültigkeit.
Für jeden nur eins: Ein P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden. Für Inhaber eines Gemeinschaftskontos bedeutet dies, dass jeder Kontoberechtigte erst ein Einzelgirokonto eröffnen muss, bevor die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto erfolgen kann. Bei Einrichtung oder Umwandlung muss versichert werden, dass kein weiteres P-Konto geführt wird, denn jede Person darf nur eines haben. Das kann überprüft werden. Falsche Angaben hierbei können strafbar sein.
Nur auf Antrag: Schuldner, die das P-Konto nutzen wollen, müssen selbst aktiv werden. Entweder richten sie ein neues Konto gleich als P-Konto ein oder wandeln das bestehende Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto um. Hierzu muss ein entsprechender Antrag bei der Bank gestellt werden.
Wichtig: Auch wenn bei der Bank schon eine Kontopfändung vorliegt, kann das Girokonto noch in ein P-Konto umgewandelt werden.
Aber Achtung: Der Gesetzgeber hat nach wie vor keinen Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Girokontos festgeschrieben. Der gesetzliche Anspruch bezieht sich nur auf die Umwandlung eines schon bestehenden Kontos.
Umstellung kostenlos: Die Umwandlung des bestehenden Girokontos in ein P-Konto muss kostenfrei sein – nicht jedoch die Kontoführung. Die Bank ist verpflichtet, die Umwandlung spätestens nach vier Geschäftstagen vorzunehmen.
Mehr Schutz mit Bescheinigung: Auf dem P-Konto können weitere Beträge geschützt sein. Kindergeld, Unterhaltsverpflichtungen zum Beispiel für Ehegatten und Kinder sowie Sozialleistungen, die in einer Bedarfsgemeinschaft entgegengenommen werden, können den Grundfreibetrag um weitere Freibeträge erhöhen. Voraussetzung ist allerdings, der Kontoinhaber legt seiner Bank eine Bescheinigung vor, dass es sich um solche geschützten Freibeträge oder Geldeingänge handelt. Arbeitgeber, Familienkassen, das Sozialamt, anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen oder Rechtsanwälte können eine solche Bescheinigung ausstellen. Wichtig: Der gleiche Schutz kann auch wie bisher durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht erreicht werden. Das gilt auch, wenn der durch die Bescheinigung geschützte Betrag nicht ausreicht.
Mehr Infos erteilt die Beratungsstelle der Verbraucherzentrale Iserlohn, Theodor-Heuss-Ring 5, 58636 Iserlohn, Tel.: 02371/ 24271. Foto: Wengert

Autor:

Melanie Giese aus Recklinghausen

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