Krankenkassen - Beitragsschulden und Säumnisgebühr

„Wer als gesetzlich Krankenversicherter bzw. Krankenversicherte die Beiträge nicht zahlen konnte, musste bisher auf nicht gezahlte Beiträge eine Säumnisgebühr von fünf Prozent pro Monat zahlen. Wer bisher trotz bestehender Versicherungspflicht keine Versicherung nachweisen konnte, sah sich mit Nachzahlungen in erheblicher Höhe konfrontiert. Der SoVD hat diesen Missstand kritisiert. Die Bundesregierung hat gehandelt. Seit dem 01.08.2013 gibt es ein entsprechendes Gesetz, welches die Probleme lösen soll.“

Neuregelung für bisher nicht Versicherte

In Deutschland besteht eine Versicherungspflicht. Jeder muss in der GKV oder in der Privaten Kranken­versicherung versichert sein. Auch wer keine Versicherung abgeschlossen hat bzw. in keiner gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, hätte versichert sein müssen. Für die GKV besteht diese Pflicht seit dem 01.04.2007. Seit diesem Zeitpunkt sind auch Beiträge zu zahlen, soweit sie nicht verjährt sind. Wer sich verspätet bei der Krankenkasse anmeldete, musste nach alter Rechtslage rückwirkend diese Beiträge und die entsprechenden Säumnisgebühren in Höhe von 5 Prozent pro Monat zahlen.

Für diese Fälle gilt nun, dass bei Meldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse bis zum 31.12.2013 die bisher aufgelaufenen Beitragsschulden erlassen werden. Das heißt, wer sich erst jetzt versichert, muss keine Nachzahlungen leisten.

www.sovd.de

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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