Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“
Die Firma „Analyse und Konzepte“ hat für eine Vielzahl von Kommunen angeblich „schlüssige Konzepte“ im Sinne des Bundessozialgerichts für die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten erarbeitet.
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte mit Urteil vom 22.09.2009, Az. B 4 AS 18/09 R Auflagen herausgearbeitet, die seitdem als Grundlage für die Bemessung von Wohnkosten zugrunde gelegt werden.
Auch das hiesige Jobcenter und der Märkischer Kreis stützen sich seit 2014 auf ein solches Konzept, um die Teile der Wohnkosten auf die Leistungsberechtigten abzuwälzen. Dabei ist jedoch auch das hier angewendete Konzept in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Eine gerichtliche Überprüfung des „Konzepts“ ist in mehreren Klagen bei verschiedenen Kammern anhängig.
Durch die einschneidenden Kürzungen wird der verfügbare Wohnraum massiv weiter beschnitten und die Ghettoisierung der Leistungsberechtigten vorangetrieben.
Jetzt hat Rechtsanwältin Monika Sehmsdorf, Fachanwältin für Familien- und Sozialrecht aus Weiden-Neustadt eine beachtenswerte Einschätzung veröffentlicht.
Weitere Recherchen zeigen Hintergründe:
Der Sachstandsbericht der Stadt Weiden i.d.OPf. an die Mitglieder des Stadtrates vom 02.12.2013 zeigt die Zielgerichtetheit der Untersuchungsergebnisse von Analyse & Konzepte auf: die weitere Absenkung des Existenzminimums über die Kosten der Unterkunft.
„Die Präsentation des Ergebnisses durch die Firma Analyse und Konzepte GmbH ergab für die Stadt Weiden folgende Varianten: Variante 1 mit einem Mietgrenzwert in Höhe von 279,50 € bei einem 1 Personen Haushalt mit 50 qm und Variante 2 mit einem Mietgrenzwert in Höhe von 283,50 € bei einem 1 Personenhaushalt mit 50 qm. Beide Varianten liegenunter dem bisherigen von uns angewandten Grenzwert in Höhe 300,00 €, wobei allerdings von der Firma Analyse und Konzepte GmbH die Variante 2 empfohlen wird.
Bei der Auswertung der aktuellen Bestandszahlen Oktober 2013 des Jobcenters Weiden-Neustadt konnte festgestellt werden, dass in Weiden im Bereich des SGB II 1946 KdURelevante Bedarfsgemeinschaften vom Jobcenter Weiden-Neustadt betreut werden. Vorausgesetzt, dass die Mietobergrenze der Variante 2 eingeführt wird, würde dies bedeuten, dass 886 Bedarfsgemeinschaften über der neuen Obergrenze der Mietwerterhebung liegen, womit mit einer Jahreseinsparung in Höhe ca. 195.000,00 € gerechnet werden kann.
Demgegenüber liegen aber auch über 1000 Bedarfsgemeinschaften unter der neuen Mietobergrenze. Bei einer Veröffentlichung des Mietspiegels könnte sich der Mietpreis an den neuen Mietobergrenzen orientieren, d.h. hier besteht die Gefahr, dass der Mietpreis evtl. durch den Vermieter erhöht wird. Somit kann sich unter Umständen die genannte Einsparung völlig aufzehren.“
Stadt Weiden
Für jeden Leistungsberechtigten, der seine Wohnkosten aus der Regelleistung aufstocken muss, geht es um echtes Geld. Um Vermögensschäden dauerhaft zu vermeiden ist es erforderlich gegen jeden Bescheid Widerspruch einzulegen, um die Bestandskraft der Bescheide zu vermeiden.
Eine endgültige Entscheidung wird es möglicherweise erst geben, wenn alle sozialrechtlichen Instanzen durchlaufen sind.
aufRECHT e.V., Iserlohn
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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