Hartz IV-Mietobergrenzen verfassungswidrig?

Nach Informationen der Kanzleigemeinschaft „Sozialrecht in Freiburg“ hat das Sozialgericht Mainz mit Beschluss vom 12.12.2014 (Az. S 3 AS 130/14) ein Verfahren zu den sogenannten Mietobergrenzen bei Hartz IV ausgesetzt. Die Sozialrichter halten § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II ("soweit diese angemessen sind") für verfassungswidrig und haben die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.
gegen-hartz.de

Die Rechtsanwälte führen aus:
„Während eine Verfassungsbeschwerde auch durch einen Nichtannahmebeschluss zurückgewiesen werden kann, den das BVerfG nicht begründen muss, wird es über den Vorlagebeschluss in der Sache und mit einer schriftlichen Begründung entscheiden.“
sozialrecht-in-freiburg

„Damit ist jetzt eine Entscheidung des BVerfG zu der Frage zu erwarten, ob die Regelung der § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II ("soweit diese angemessen sind") vor dem Hintergrund des Karlsruher Hartz-IV-Urteils vom 9.2.2010 noch als mit der Verfassung vereinbar gelten kann (vgl. unsere Verfassungsbeschwerden vom 3.3.2014, anhängig unter 1 BvR 617/14 und vom 3.4.2014, anhängig unter 1 BvR 944/14 ).

Indem das Bundesverfassungsgericht die Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zur Entscheidung angenommen hat, dürften bis auf weiteres alle Mietpreisbegrenzungen der Jobcenter und Grundsicherungsstellen als vorläufig anzusehen sein.

Allen Betroffenen, die aus ihrer Regelleistung Mietanteile selbst aufbringen müssen, ist dringend zu empfehlen, gegen ausnahmslos jeden Bescheid das Rechtsmittel des Widerspruchs, notfalls auch der Klage einzulegen.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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