Fristablauf droht: für 2012 müssen jetzt Überprüfungsanträge gestellt werden

Das Hartz IV/Sozialhilfesonderrecht sagt, dass sog. Überprüfungsanträge nach § 44 Abs. 1, 4 SGB X entgegen dem allgemeinen Sozialrecht mit vier Jahren nur ein Jahr rückwirkend wirken (§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II, § 116a S. SGB XII). Allerdings wirkt das Jahr von Beginn des Jahres an, in dem der Antrag gestellt wird, also ein jetzt gestellter Antrag wirkt auf den Jan. 2013 und von da aus auf Jan. 2012 zurück. Der Überprüfungsantrag findet immer dann Anwendung, wenn Bescheide bestandskräftig sind und Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder zu Unrecht vom Amt geltend gemacht wurden. Wurden Leistungen nicht erbracht gilt im SGB II/SGB XII ein Anspruch auf Rückzahlung für ein Jahr, bei zu Unrecht erhobenen Leistungen von 30 Jahren (§ 52 Abs. 2 SGB X).

Was heißt das jetzt in der Praxis: wurden zu geringe Unterkunfts- oder Heizkosten, zu hohe Unterhaltsbeiträge oder sonstige Einkünfte angerechnet oder die Betriebskosten- oder Heizkostennachzahlung zu gering oder gar nicht übernommen (letzteres gilt nicht im 3.Kap. des SGB XII) oder kein Alleinerziehenden- oder Schwangerenmehrbedarf gezahlt, so besteht die Möglichkeit, durch einen Überprüfungsantrag die jeweiligem Ämter noch zur Nachzahlung zu zwingen. Also prüft, ob im Jahr 2012/2013 Leistungen nicht erbracht wurden, wenn ja bitte flott einen Überprüfungsantrag stellen.

Quelle: Thomé Newsletter 07.12.2013

Hohe Fehlerquote beim Jobcenter Märkischer Kreis

Dabei liegt weniger eine Schlechtleistung der Sachbearbeitung vor, als vielmehr eine Weisungslage, die zum "Sparen auf Kosten der Kunden" abzielt. Hilfesuchende werden mündlich abgewiesen, um eine Datenerfassung zu vermeiden, eine Vielzahl von Sanktionen ist gefaked und hält einer gerichtlichen Prüfung nicht stand. Hilfebedürftige aus dem europäischen Raum werden ohne Existenzsicherung zu Unrecht abgewimmelt. Leistungsauszahlungen werden verschleppt und Rückforderungen in unverhältnismäßiger Höhe eingefordert.

Erfahrungsgemäß werden Überprüfungsanträge nach dem § 44 SGB X größtenteils mit der Floskel "alles geprüft und in Ordnung" abgetan. Hier ist gesundes Misstrauen angebracht. Nach Zustellung des Ablehnungsbescheides verbleiben vier Wochen um einen Anwalt für Sozialrecht hinzuzuziehen, um eine professionelle Überprüfung und ggfs einen Widerspruch einlegen zu lassen. Für juristische Laien ist das höchstkomplexe Sozialrecht eher unverständlich.

So werden regelmäßig Fehler bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft auffällig, aber auch die Einkommensanrechnung z.B. bei Minijobs und Selbstständigen ist oft fehlerhaft.

Bisweilen werden Darlehen bewilligt, obwohl die Leistungen als Beihilfe rückzahlungsfrei zu bewilligen wären. Und wenn Beihilfen gewährt werden, so sind diese zumeist zu niedrig angesetzt und halten einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand.

Ein weiterer für Betroffene sehr kostenintensiver Fehlerbereich liegt auch in der Anrechnung von Kindergeld. Hartz IV-Bezieher erhalten im Normalfall ihr Kindergeld von der Kindergeldstelle - und das Jobcenter rechnet das Geld in voller Höhe wieder raus. Aber immer wieder sprechen Betroffene vor und beklagen das Kindergeld-Leistungen nicht erbracht wurden, aber dennoch beim Jobcenter angerechnet wurden. Oder die Kindergeldstelle fordert Leistungen von den Erwerbslosen zurück, ohne dass das Jobcenter den Ausgleich leistet.

Auch beim Bildungs- und Teilhabepaket kommen viele Leistungen nicht bei den Betroffenen an. Damit werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht umgesetzt.

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Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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