Erwerbslose sollten frühzeitig Anträge für 2014 stellen
Erwerbslose sollten früh Anträge auf alle ihnen zustehenden Leistungen beim Jobcenter stellen. Denn obwohl der Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch I (SGB I) den Trägern ausdrücklich zur Pflicht gemacht hat, dafür Sorge zu tragen, dass alle Leistungsberechtigten nicht nur über ihre Pflichten, sondern auch über ihre Rechte aufgeklärt werden, so zeigt die gängige Alltagspraxis, dass dies nur unzureichend erfüllt wird. Diese mangelnde Aufklärung kann die Betroffenen schnell Hunderte von Euro kosten.
SGB I
§ 13 Aufklärung
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.
§ 14 Beratung
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
§ 16 Antragstellung
(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen
eingegangen ist.
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
§ 17 Ausführung der Sozialleistungen
(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
1.jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
2. die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3. der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4. ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.
Überprüfungsanträge stellen
Fristablauf droht: für 2012 müssen jetzt noch bis zum 31.12.2013 23:59 Uhr Überprüfungsanträge gestellt werden
http://www.lokalkompass.de/iserlohn/ratgeber/fristablauf-droht-fuer-2012-muessen-jetzt-ueberpruefungsantraege-gestellt-werden-d377731.html
Förderung aus dem Vermittlungsbudget (§ 44 SGB III)
Kosten für Bewerbungen sind von der Regelleistung nicht umfasst. Gleichwohl sind Bewerbungen für die erfolgreiche Stellenvermittlung unerlässlich. Darum hat der Gesetzgeber einen Rechtsanspruch auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget eingeräumt. Dazu hat die Bundesagentur für Arbeit zum Teil Pauschalen festgelegt, z.B.
300,00 €/Jahr für die Kosten für Bewerbungen.
Weitere Beispiele für Leistungen aus dem Vermittlungsbudget sind:
- Reisekosten für Vorstellungsgespräche
- Fahrtkosten für Pendelfahrten
- Kosten für getrennte Haushaltsführung
- Kosten für Umzug
- Fahrtkosten zum Antritt einer Arbeits- oder Ausbildungsstelle
- Kosten für Arbeitsmittel
- Kosten für Zeugnisse, Abschriften, Auskünfte (Gesundheitszeugnis, Schufa ...)
- Unterstützung der Persönlichkeit (Friseurbesuch, angemessene Bekleidung …) - sonstige Kosten
Auch Bagatellbeträge müssen übernommen werden
Entsprechend einer Entscheidung des BSG sind auch geringe Kosten, unterhalb
des Bagatellbetrages von 6 EUR zu übernehmen, da auch geringste Beträge von
einer SGB II-Bezieher „erhebliche Beträge“ sind (BSG vom 6.12.2007 – B 14/7b AS 50/06 R).
dazu:
Jobcenter MK streicht Bewerbungskosten für Online-Bewerbungen
Bildungs- uns Teilhabepaket (BuT)
Auch Leistungen nach dem BuT gibt es nur auf entsprechende Anträge und ab Antragstellung.
Am Besten ist es wohl wenn von allen Leistungsberechtigten zu Beginn des Jahres „alles was möglich ist“ beantragt wird, damit keine Frist versäumt werden können.
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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