Nordrhein-Westfalen verlängert Coronaschutzverordnung
Einführung einer lokalen Corona-Bremse und klare Regeln für Schulen und Veranstaltungen
In Nordrhein-Westfalen werden die Coronaverordnungen bis zum 15. September verlängert. Neben der Einführung einer lokalen Corona-Bremse, um passgenau und noch schneller in betroffenen Kommunen auf ein erhöhtes lokales Infektionsgeschehen reagieren zu können, gelten ab dem 1. September neue Regeln für die Genehmigung von Veranstaltungen sowie in Schulen.
Hierfür werden die Bestimmungen zur grundsätzlichen Maskenpflicht auf dem Schulgelände verlängert. Die zunächst vorsorglich eingeführte Pflicht, auch am Sitzplatz im Unterricht an weiterführenden und beruflichen Schulen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, kann angesichts der Entwicklung des Infektionsgeschehens wie angekündigt auslaufen.
Corona-Bremse
Mit der Aktualisierung der Coronaschutzverordnung hat das Land Regelungen für eine lokale Corona-Bremse in die Verordnung aufgenommen. Danach gilt künftig folgende Regelung: Wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt über 35 steigt, müssen die betroffenen Kommunen, das Landeszentrum Gesundheit NNRW (LZG.NRW) und die zuständige Bezirksregierung umgehend weitere passgenaue Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens abstimmen und umsetzen. Hierdurch soll frühzeitig auf das lokale Infektionsgeschehen reagiert werden. Eine weitere Stufe wird bei einer 7-Tage-Inzidenz von 50 erreicht. Dann müssen unter Beteiligung des Gesundheitsministeriums weitere Maßnahmen abgestimmt und umgesetzt werden.
Großveranstaltungen
Mit der Verlängerung der Coronaschutzverordnung regelt die Landesregierung zudem das Genehmigungsverfahren für Veranstaltungen neu. Klargestellt wird, dass bei Veranstaltungen ab 500 Teilnehmern der Veranstalter mit dem Hygiene- und Schutzkonzept auch eine pandemiegemäße An- und Abreise sicherstellen muss. Konzepte für Veranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmern müssen nun nach Prüfung und Genehmigung des Hygienekonzeptes durch die Kommune zusätzlich auch dem Land vorgelegt werden. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) kann dann sein Einverständnis geben oder dieses verweigern, wenn die Durchführung einer so großen Veranstaltung aufgrund des landesweiten Infektionsgeschehens mit dem Ziel der Eingrenzung dieses Geschehens nicht vereinbar ist. Großveranstaltungen bleiben bis zum 31. Dezember generell untersagt.
Bußgelder
Insgesamt sieht die angepasste Verordnung unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens keine wesentlichen neuen Öffnungen vor. Die klare Botschaft bleibt, dass die bestehenden Vorgaben einzuhalten sind. Deshalb wird das mit den anderen Ländern und dem Bund vereinbarte Mindestbußgeld von 50 Euro bei Verstößen gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eingeführt. In Nordrhein-Westfalen bleibt es zudem dabei, dass ein solcher Verstoß im ÖPNV mit einem Bußgeld von 150 Euro geahndet wird.
Autor:Stephan Faber aus Iserlohn |
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