Das Bundessozialgericht kritisiert fehlendes Konzept zur Ermittlung angemessener Kosten der Unterkunft.
Jobcenter müssen nachzahlen. In einer noch unveröffentlichten Entscheidung vom 22.03.2012, Az.: B 4 AS 16/11 R hat das Bundessozialgericht sich dazu ausgelassen, wie die zu erstattenden Mietkosten nach dem SGB II und SGB XII zu ermitteln sind, solange kein schlüssiges Konzept vorliegt, oder auch rückwirkend nicht mehr erstellt werden kann. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erbracht, soweit diese angemessen sind. Das Gericht stellte heraus, dass Begriff der "Angemessenheit" als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle unterliegt.
Das Gericht stellte klar, dass ohne ein vorliegendes schlüssiges Konzept, die Tabellenwerte des § 8 WoGG, zuzüglich eines Zuschlags von 10% zu berücksichtigen seien.
Die bisherigen Vorgaben des Jobcenters Märkischer Kreis sind damit hinfällig, die durchgeführten Hunderte von Mietabsenkungsverfahren somit allesamt rechtsgrundlos erfolgt, alle Mietkürzungen der Vergangenheit entbehrten einer rechtlichen Grundlage, so das BSG.
Die Vorgaben des Jobcenter Märkischer Kreis für die reine Kaltmiete einer Singlewohnung stellte auf 45 m² x 5,06 € = 227,70 € ab. Auch im Märkischen Kreis fehlt das vom BSG geforderte schlüssige Konzept. In analoger Anwendung der Vorgaben des höchsten deutschen Sozialgerichts dürfte nunmehr eine Kaltmiete von 363,00 € zzgl Nebenkosten und Heizung als angemessen zu gelten haben.
Der Verein aufRECHT e.V. empfiehlt allen Leistungsberechtigten, die in der Vergangenheit durch Mietabsenkungsverfahren Leistungseinbußen hinnehmen mussten, Anträge auf Überprüfung nach § 44 SGB X zu stellen, um bestandskräftig gewordene Bescheide korrigieren zu lassen. Sollte das Jobcenter auch weiterhin die Umsetzung der BSG-Rechtsprechung und damit die Nachzahlung der Leistungen verweigern, so ist angeraten anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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