Die Stadt Iserlohn informiert
Corona-Regelungen aus Coronaschutzverordnung und Allgemeinverfügungen beachten!

Maskenpflicht in der Iserlohner Innenstadt. | Foto: Stephan Faber
  • Maskenpflicht in der Iserlohner Innenstadt.
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Seit Montag gilt die neue Coronaschutzverordnung, die in Abhängigkeit von der 7-Tagesinzidenz unterschiedliche Regelungen vorsieht. Aufgrund der hohen Inzidenzen im Märkischen Kreis haben der Märkische Kreis und die Stadt Iserlohn Allgemeinverfügungen erlassen.

Daraus ergeben sich folgende Regelungen:

Kontaktbeschränkungen

Es sind nur Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand zulässig. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Über Ostern (im Zeitraum vom 1. bis 5. April) gilt eine Ausnahme: Es dürfen bis zu 5 Personen aus zwei Haushalten zusammenkommen. Auch hier werden Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mitgezählt.
Grundsätzlich gelten Paare unabhängig von den Wohnverhältnissen als ein Hausstand. Die Kontaktbeschränkungen gelten im öffentlichen und im privaten Raum.

Einzelhandel

Geschäfte, die vor dem 8. März geschlossen hatten, mussten wieder schließen. Für sie gilt wieder nur noch "click und collect". Das heißt, Ware darf nur bestellt und abgeholt werden.

Körpernahe Dienstleistungen

Das Erbringen von Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, ist untersagt. Von dem Verbot ausgenommen sind medizinisch notwendige Leistungen, Friseurdienstleistungen und Leistungen der nichtmedizinischen Fußpflege.
Um diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können, wird ein Coronatest benötigt. Welcher Test hier gilt, ist abhängig davon, ob während der Dienstleistung die Maske dauerhaft getragen werden kann. Bei Dienstleistungen, bei denen die Maske dauerhaft von Kunden und Mitarbeitern getragen wird, kann in Anwesenheit des Personals ein Selbsttest durchgeführt werden. Dieser muss während der Dienstleistung aufbewahrt werden. Alternativ kann ein maximal 24 Stunden alter Schnelltest vorgelegt werden.
Wenn die Maske bei der Dienstleistung abgenommen wird (z.B. bei der Bartrasur) reicht der Selbsttest nicht. Hier muss ein Schnelltest vorgelegt werden.

Maskenpflicht bei Fahrgemeinschaften

Bei Fahrgemeinschaften müssen medizinische Masken getragen werden. Der Fahrer ist von der Regelung ausgenommen.

Maskenpflicht in den Innenstädten

In den Innenstadtbereichen in Iserlohn und Letmathe gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

Sport

Alle öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen unter freiem Himmel können geöffnet bleiben. Auf diesen Sportanlagen können folgende Personenkonstellationen Sport betreiben:

Eine Personen allein

Beliebig viele Personen aus einem Hausstand

Bei Personen aus zwei verschiedenen Hausständen beliebig viele Personen aus dem einen, aber nur eine Person aus dem anderen Hausstand. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
Bis zu 10 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter / Trainer / Aufsichtspersonen betreut werden. Für die Durchführung des Gruppensports für Kinder ist die einfache Nachverfolgbarkeit der teilnehmenden Kinder im Sinne der Coronaschutzverordnung sicherzustellen! Das heißt: Name, Adresse, Telefonnummer und Zeitraum des Aufenthalts müssen vorliegen und vier Wochen lang nachvollziehbar sein.

Autor:

Stephan Faber aus Iserlohn

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