"bis auf weiteres"
Bundessozialgericht konkretisiert die Anforderungen an Eingliederungsvereinbarungen

Seit Jahren rügt RA Lars Schulte-Bräucker,  Justiziar des Vereins aufRECHT e.V. die Verfahrenspraxis des Jobcenter Märkischer Kreis bei der Abfassung von Eingliederungsvereinbarungen. Er hat bereits etliche Verfahren vor dem Sozialgericht Dortmund (Beschl. v. 24.08.2018 - S 27 AS 430/18 ER)  und dem LSG NRW (19.11.2018, Az. L 12 AS 1528/18 B ER)  zugunsten seiner Mandanten gewinnen können, weil das Jobcenter Märkischer Kreis darauf abstellt eine unbegrenzte Geltungsdauer der „Verträge“ vorzugeben und die Überprüfung einer zielgerichteten Eingliederungsverbesserung für die Erwerbslosen offensichtlich unterlässt.

Jetzt hat sich das Bundessozialgericht des Themas angenommen. Im Ausgangsverfahren S 14 AS 1709/17 vor dem Sozialgericht Karlsruhe vom 12.10.2017 hatte das Gericht der Klägerin Recht gegeben.

„Die Klage hat Erfolg. Der angegriffene Eingliederungsverwaltungsakt vom 03.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2017 ist aufgrund seiner unbestimmten Geltungsdauer und fehlender konkreter Regelung zur Überprüfung der Inhalte rechtswidrig und daher aufzuheben.“

Das BSG beanstandete dass die angefochtenen Verwaltungsakte keine konkreten Regelungen hinsichtlich der Überprüfung und Fortschreibung ihrer Inhalte treffen und insbesondere keinen spätesten Zeitpunkt dafür benennen.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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