Bundessozialgericht: Die Tilgung von Mietkautionen aus der Regelleistung ist rechtswidrig
In seinem Newsletter 18/2015 vom 18.07.2015 berichtete Harald Thomé über eine neue BSG-Entscheidung.
Die Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen im SG B II Bezug ist unzulässig
Das BSG hat mit Beschluss vom 29.06.2015, B 4 AS 11/14 R die Aufrechnungen von Mietkautionen für unzulässig erklärt. Da im entsprechenden Klageverfahren der Kläger kurz vor dem Beschluss gestorben ist, konnte dieser Sachverhalt nur in einer Entscheidung über die Anwaltskosten geklärt werden. Auch wenn es sich „lediglich“ um eine Kostenentscheidung handelt, hat der 4. Senat des BSG klargestellt, dass die Tilgung von Mietkautionsdarlehen aus der Regelleistung auch nach neuem Recht weder gefordert, noch durch Aufrechnung erzwungen werden darf.
Umfangreiches Material dazu hier in der Verfahrensdokumentation: www.srif.de// , Beschluss hier: B 4 AS 11/14 R
Was bedeutet der Beschluss für die Beratungspraxis: es ist mit Hinweis auf diesen Beschluss in allen Fällen, in denen Kautionsdarlehens im SGB II – Leistungsbezug durch Aufrechnungsbescheid aufgerechnet werden, zu empfehlen, jetzt einen Überprüfungsantrag einzulegen. Ziel des Antrages ist die Aussetzung der Aufrechnung. Wird das ignoriert, empfiehlt es sich, vom Sozialgericht sich die aufschiebenden Wirkung des Überprüfungsantrages im Eilverfahren anordnen zu lassen. In den Fällen, in denen das JC die Aufrechnung durch unterschriebene Erklärung vornimmt, muss diese Erklärung zurückgezogen werden.
Soweit Harald Thomé.
Dazu einige konstruktiv-kritische Anmerkungen von
sozialrecht-justament.de.
Die BSG-Entscheidung könnte auch Hunderten von Leistungsberechtigten im Märkischen Kreis helfen.
Sozialberatung bietet der Verein aufRECHT e.V. Iserlohn.
Kontakt und Terminabsprachen: aufrechtev()gmx.de
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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