aufRECHT e.V. klärt auf: Jetzt Erstattung von Bewerbungskosten beantragen
Alle Jobcenter haben den gesetzlichen Auftrag ihre Kunden umfassend über alle Rechte und Pflichten zu informieren. Dies ist im Ersten Sozialgesetzbuch geregelt:
Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger (§§ 13 - 17)
§ 13 Aufklärung
§ 14 Beratung
§ 15 Auskunft
§ 16 Antragstellung
§ 17 Ausführung der Sozialleistungen
§§ 13-17 SGB I
"Fördern und Fordern"
Hunderte von Betroffenen aus dem Märkischen Kreis bestätigen uns, dass sie zwar über die Pflichten, weniger gründlich aber über ihre Rechte informiert werden.
So werden in Eingliederungsvereinbarungen zwar gerne etliche Bewerbungsbemühungen eingefordert und auch für die Träger von oft wochenlangen Bewerbungstrainingsmaßnahmen werden keine Kosten gescheut, die Kostenübernahmezusage für die Betroffenen selbst wird den Kunden jedoch häufig verschwiegen, was meistens einer Vermögensschädigung gleichzusetzen ist.
Die Bundesagentur hat eigene Weisungen erlassen.
Internen Weisungen des Jobcenter Märkischer Kreis zufolge, werden für schriftliche Bewerbungen je 5,00 € als Pauschale gewährt. Allerdings mit den Einschränkungen, dass die Kostenübernahme erst nach Antragstellung geleistet wird. Eine weitere Bedingung ist die Beschränkung auf fünf Bewerbungen pro Monat. Onlinebewerbungen sind ausgeschlossen.
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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