Analyse & Konzepte
Wie Leistungsberechtigte durch KDU-Gefälligkeitsgutachten betrogen werden
Seit vielen Jahren gibt es Vorgaben für die Ermittlung von Mietobergrenzen für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII. Die Gewährung von Sozialleistungen soll zwar keinen Wohlstand aus Steuermitteln finanzieren, aber doch eine angemessene Mindestversorgung garantieren.
Vorgaben im Märkischen Kreis
Es gab noch nie ein vom Sozialgericht bestätigtes "schlüssiges Konzept" für den Märkischen Kreis.
Trotzdem sind die Mitarbeiter allem Anschein nach angehalten die Leistungsberechtigten über sie aktuellen Fakten zu belügen mit der Absicht die Rechtswahrung durch wirksame Widersprüche und Klagen zu unterlaufen. Solche Entscheidungsweisung ist wohl kaum ohne interne Weisung der Geschäftsführung denkbar.
In der Alltagspraxis wird Leistungsberechtigten regelmäßig Rechtssicherheit vorgegaukelt:
„die Kosten der Unterkunft sind nach den Angaben der vorgelegten Mietbescheinigung im Sinne des § 22 (2) SGB II nicht angemessen:
Dem Umzug wird nicht zugestimmt.“
Eine solche Behauptung bleibt ausschließlich der Sozialgerichtsbarkeit vorbehalten.
Bis zum heutigen Tag gibt es keine Entscheidung des Landessozialgerichts NRW zu dem allerersten Konzept-Entwurf der Fa. Analyse & Konzepte für dem Märkischen Kreis aus dem Jahr 2013.
Seit Januar 2017 ist durch Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker unter dem Aktenzeichen L 6 AS 120/17 ein Verfahren anhängig indem die überprüfbaren Rohdaten ausgewertet werden.
Und seit Jahren ist die Fa. Analyse & Konzepte bemüht grobe Fehler auszumerzen. So wurden zum Beispiel seit 2013/2014 fremde Graphiken durch angepasste ersetzt. Die Gesamtzahl der Verfremdungen ist mir nicht bekannt.
Im letzten Verhandlungstermin am 01.06.2021 verhandelte der 6. Senat des LSG NRW unter dem Az. L 6 AS 120/17 ein weiteres Mal über das erste Konzept zur Bestimmung der Mietobergrenzen für Leistungsberechtigte im Märkischen Kreis aus dem Jahr 2013.
Die Richter kamen zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die Schlüssigkeit der Konzeptes auch nach den weiteren "Nachbesserungen" noch immer nicht gegeben ist.
Und ein weiteres Mal wurden drei Monate Nachbesserungsfristen (bis 31.08.2021) eingeräumt.
Inzwischen sind aber 9 Monate vergangen.
Glaubhafte Rechtsstaatlichkeit sieht anders aus.
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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