Machtmissbrauch durch das Jobcenter MK
Wer ist verantwortlich?

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Jobcenter-Mitarbeiter sind abhängig beschäftigte Personen, deren Entscheidungskompetenz stark eingeschränkt ist.

Existenzbedrohungen und Existenzvernichtungen, serienmäßiger Leistungsbetrug z.B. bei Schadensersatzleistungen nach dem § 44 SGB I und Falschberatung bei angeblich "schlüssigen Konzepten" mit der Absicht der Vermögensschädigung sind wohl von höheren Gehaltsstufen zu verantworten.

Bundesverfassungsgericht zur Existenzsicherung

Bereits am 12.05.2005 hatte das Bundesverfassungsgericht über eine Verfassungsbeschwerde wegen der Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe geurteilt. 
1 BVR 569/05Das Sozialgericht Köln hatte die Versagung von Leistungen mit Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit zu begründen versucht.

Das BVerfG stellte klar:
"Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht. Dieses Gegenwärtigkeitsprinzip" ist als Teil des Bedarfsdeckungsgrundsatzes für die Sozialhilfe allgemein anerkannt Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht.

Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern."

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Im offenen Widerspruch zu dieser unmissverständlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragte der Jobcenter-Verfahrensvertreter Ulrich Paetz  
"1. den Antrag abzulehnen und
2. zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten sind."

wahrheitswidrig behauptete er:
 
"Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann keinen Erfolg haben."

Antrag auf Einstweilige Anordnung

Der Vorsitzende Richter beim Sozialgericht Dortmund Ocken würdigte die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht und massregelte das Jobcenter Märkischer Kreis:

"Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18.10.2024 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
"
Sozialgericht Dortmund, 13.11.2024, Beschluss S 35 AS 2615/24 ER 

Bedauerlicherweise ist der ER-Beschluss dermaßen juristisch überfrachtet, dass die Dramatik der vollständigen Leistungsverweigerung kaum erkennbar wird. 

soll Klage183

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Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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