Weitere drastische Kürzungen bei Hartz IV-Regelsätzen

Zugegeben, die Überschriften in den meisten Medien lauten anders: „8 Euro mehr“, „Hartz-IV-Regelsätze steigen auf 382 Euro im Monat“, „Bundeskabinett hat die Erhöhung der Hartz-IV- Regelsätze gebilligt.“ „Hartz-IV-Empfänger bekommen ab 2013 acht Euro mehr“

Das ist die Berichterstattung für „das dumme Volk“.

Diese „Erhöhung“ ist zugleich eine schallende Ohrfeige für die höchsten deutschen Verfassungsschützer.
Nein, deutlicher und zynischer kann eine ReGIERung die Verachtung vor dem Bundesverfassungsgericht kaum zum Ausdruck bringen. Hatte doch das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen zu den Regelsätzen vom 08.02.2010 vorgeschrieben, dass die Bemessungsgrundlage an die realen Preisentwicklungen anzupassen sind:

Bereits im Rubrum heißt es unmissverständlich:
1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
2. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
3. Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.
4. Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html

Und in der Entscheidung zum Asylbewerberleistungsgesetz wird unantastbar vorgeschrieben:
1. Die Höhe der Geldleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist evident unzureichend, weil sie seit 1993 nicht verändert worden ist.
2. Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 125, 175). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu.
3. Falls der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Personengruppen berücksichtigen will, darf er bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren. Eine Differenzierung ist nur möglich, sofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann.
http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20120718_1bvl001010.html

Während die Politik allein im Energiebereich Preissteigerungen von 30% ankündigen läßt und die Börse vermehrt mit Grundnahrungsmitteln zockt, spucken die VOLKSverTRETER verächtlich auf das höchste Deutsche Gericht. Offensichtlich kann man die nächste Verhandlung aussitzen. Der Weg durch die Instanzen ist ja lang. Vielleicht gibt es ja auch schon Pläne für die Abschaffung für das Bundesverfassungsgericht?

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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