Fehlurteile beim Amtsgericht Iserlohn
Verurteilung trotz unzureichender Beweise (Teil 3)

- https://www.beispielklagen.de/bilder2/Auch_wenn_alle_einer_Meinung_sind.jpeg
- Foto: gutezitate.com
- hochgeladen von Ulrich Wockelmann
Meine persönliche BeRICHTERstattung.
Weder die Einsicht in die mir zugängig gemachten Aktenauszüge noch der Verfahrensverlauf im zweiten Verhandlungstermin waren geeignet mich von einer Schuld des Angeklagten zu überzeugen.
Ich halte für mich an dem Grundsatz fest: "In Dubio Pro Reo" - „Im Zweifel für den Angeklagten“.
"Der Grundsatz In dubio pro reo (lat. „Im Zweifel für den Angeklagten“), kurz Zweifelssatz, ist ein schlagwortartiger Ausdruck dafür, dass im Strafprozess ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf, wenn dem Gericht Zweifel an seiner Schuld verbleiben.[1]
Der Grundsatz ist im deutschen Recht gesetzlich nicht normiert, wird aber abgeleitet aus Art. 103 Absatz 2 GG, Art. 6 Absatz 2 EMRK sowie aus § 261 StPO.[1] Der Grundsatz hat den Status eines grundrechtsgleichen Rechts im Sinne des Art. 93 I Nr. 4a GG. In Österreich hingegen ist das durch Art. 6 Absatz 2 EMRK im Verfassungsrang stehende Prinzip auch direkt in § 259 Absatz 3 StPO umgesetzt."
wikipedia
In der Europäischen Menschenrechtskonvention ist das Recht auf ein faires Verfahren in Art. 6 festgeschrieben:
"(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig."

- https://www.beispielklagen.de/bilder2/Jeder.kann.eine.eigene.Meinung.haben.jpg
- hochgeladen von Ulrich Wockelmann
Also was sind beweisbare Fakten, was nur Meinungen?
Fakt ist:
- der Angeklagte wird (in der ersten Instanz) verurteilt
- die Geschädigte hob am 31.03.2023 um 9:30 Uhr 500,00 € per EC-Karte ab (Kontoauszug)
- gegen Mittag bemerkte sie den Verlust der EC-Karte
- sie informierte 31.03.2023 umgehend die Sparkasse (oder doch erst die Polizei?)
- die Sparkasse sperrte das Konto sofort nach Kenntnis des Kartenmissbrauchs
- die Sparkasse unterlies es fahrlässig die Videobeweise vom Geldautomaten zu sichern
- zwischen den zwei Fremdabhebungen und der Kartensperre lagen 2-3 Stunden?
- alle Beweisfotos lagen vor und hätten umgehend gesichert werden müssen für die Polizei
- zwischen 10:07 und 10:09 gab es logischerweise keine anderen Transaktionen, allerdings auch keine Beweisfotos für die Fremdbuchungen davor
- erst Monate (nach der Datenlöschung wegen Datenschutz) fragte die Polizei nach Beweisfotos
Meinung ist:
"Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme steht nachstehender Sachverhalt
zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest:"
- "Das Geld legte sie mit dem Zettel, der die PIN auswies, und ihrer EC-Karte in einen mitgeführten Briefumschlag" (nicht bewiesen, nicht überprüfbar - wovon hat sie eingekauft?)
- "eine Mitarbeiterin der Stadt Iserlohn, Abteilung Asylbewerberleistungen brachte den Angeklagten als Täter ins Spiel" - (sie hatte lediglich die Person auf ein Fahndungsfoto aufmerksam gemacht!)
- Die zwei Fotos von der Abbuchung vom eigenen Konto, sollen für drei Buchungen gelten
- "1. Am 31.3.23 nach 9:30 Uhr fand der Angeklagte den von der Geschädigten nach ihrer Abhebung verlorenen Briefumschlag" (es kann auch jemand anderes gewesen sein)
- "in dem sich die abgehobenen 500 €, ihre Sparkassen Karte und die PIN zum Konto auf einem Zettel befanden" (mit welchem Geld tätigte die Frau ihren Einkauf? Wurde das Couvert mit der EC-Karte wiedergefunden?)
- "und behielt diese für sich, obwohl er wusste, dass er dazu nicht berechtigt war." (keine Fakten nur Fantasie)
- "2. Anschließend hob er um 10:07 Uhr einmal 500 € und einmal 1000 € von Konto der Geschädigten ab, ohne dazu berechtigt zu sein, wobei er ihm nicht zustehende Daten der Geschädigten verwendete." (nichts davon wurde bewiesen,)
- "Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten beruhen auf seinem glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung." (er hat die Anschuldigungen jedoch immer bestritten)


Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
Kommentare