Bürgergeld
Verrechnung von Heizkostennachforderungen mit Stromkostenguthaben nicht zulässig

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"Bürgergeldempfänger haben Anspruch auf die tatsächlichen angefallenen Heizkosten vom Jobcenter, sofern diese in angemessener Höhe sind, denn zu den Aufwendungen für Heizung gehören auch diejenigen Forderungen, die ein Energieversorgungsunternehmen im Rahmen einer Jahresabrechnung für Wärme erhebt.

Kommt es nach Abrechnung der tatsächlich verbrauchten Wärme zu Nachzahlungsverlangen, gehören solche einmalig geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat ( ständige BSG Rechtsprechung)

Ein sich aus der Jahresgesamtabrechnung des Haushaltsenergieversorgers ergebender Abrechnungsbetrag für Heizkosten ist auch dann in voller Höhe als Heizkostenbedarf vom Jobcenter zu berücksichtigen, wenn er vom Energieversorger intern mit einem zugleich abgerechneten Guthaben für Stromlieferungen verrechnet wurde (Orientierungssatz Detlef Brock).
So aktuell entschieden vom BSG, Urt. v. 10.04.2024 – B 7 AS 21/22 R – mit Veröffentlichung des Volltextes von heute.
Bürgergeld: Jobcenter dürfen Heizkostennachzahlung nicht mit Guthaben beim Strom verrechnen

Heizkosten gehören zu den Kosten der Unterkunft und sind von der Kommune zu übernehmen. Stromkosten sind  mit einer Pauschale im Regelsatz aufgeführt. Mit den Preissteigerungen muss jeder selbst sehen, wie weit die Pauschalen bedarfsdeckend sind.

von Rüdiger Böker:  Aufteilung nach EVS-Abteilungen des Regel-Bedarfs

Allerdings gibt es auch regelmäßig Unstimmigkeiten bei der Kostenübernahme von HEIZ-STROM.
Dazu zählen regelmäßig Nachtspeicheröfen, aber auch Wand- und Heizstrahler. Auch diese Kosten sind von den Kommunen zu übernehmen, sind aber auch deutlich schwerer nachzuweisen.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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